Elterngeld

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Dienstleistungsinformationen

Elterngeld

Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erleichtert Müttern und Vätern die Entscheidung für eine berufliche Auszeit nach der Geburt. Es dient der Sicherung der Lebensgrundlage des betreuenden Elternteils, indem es nach der Geburt des Kindes wegfallendes Erwerbseinkommen teilweise ersetzt.

 

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

  • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt liegt in Deutschland. 
  • Es besteht ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind.
  • Das Kind wird selbst betreut und erzogen.
  • Es wird keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt.
     
Haben Sie Fragen?

Wir stehen für eine telefonische oder persönliche Beratung gerne zur Verfügung.
Alternativ bieten wir bei Bedarf eine videogestützte Online-Beratung via Zoom an. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin.


Basiselterngeld 

  • ist ein Einkommensersatz für max. 14 Monate nach der Geburt. Die Eltern können diese 14 Monate untereinander aufteilen.
  • kann mindestens für zwei und höchstens für 12 Monate von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
  • orientiert sich in der Höhe am monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen vor der Geburt.
    Als Nachweis des Einkommens aus einer angestellten Tätigkeit gelten nur die Eintragungen in den Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der 12 Monate vor der Geburt bzw. vor Zahlung des Mutterschaftsgeldes.
    Wird eine selbstständige Tätigkeit (auch neben einer angestellten Tätigkeit) ausgeübt, gilt immer das letzte abgeschlossene Steuerjahr (für beide Einkommensarten).
  • beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 €.
    In der Regel ersetzt das Elterngeld das Voreinkommen zu 65 Prozent, für Geringverdiener unter 1.000 € beträgt die Ersatzrate bis zu 100 Prozent – je geringer das Gehalt, desto höher die Ersatzrate.
  • erlaubt Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden
    und ersetzt dann den entfallenden Einkommensanteil, also die Differenz zum Einkommen vor der Geburt.
     

Neue Regelung für Geburten ab dem 01.09.2021 

  • Besonderheit bei Frühgeburten
    Der Anspruch auf Basiselterngeld verlängert sich, wenn das Kind
    • mind. 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 13 Monatsbeträge Basiselterngeld,
    • mind. 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 14 Monatsbeträge Basiselterngeld,
    • mind. 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 15 Monatsbeträge Basiselterngeld,
    • mind. 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
       
  • Geringe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 
    Eltern mit geringen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit können beantragen, dass das Elterngeld ausschließlich auf der Grundlage des Einkommens aus der angestellten Tätigkeit der 12 Kalendermonate vor der Geburt berechnet wird, wenn   der steuerliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit im Kalenderjahr vor der Geburt und im Geburtsjahr bis zum Monat vor der Geburt durchschnittlich weniger als monatlich 35 € betrug.
  • Arbeitsstundengrenze
    Eine Teilzeittätigkeit ist bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erlaubt.
     

ElterngeldPlus 

  • ist ein Angebot an Eltern, die im Elterngeldbezug Teilzeit arbeiten möchten.
  • wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Zu beachten ist, dass ab dem 15. Lebensmonat keine Lücke im Bezug entstehen darf, in der nicht mind. ein Elternteil Elterngeld Plus bezieht.
  • wird wie das Basiselterngeld berechnet, beträgt aber max. die Hälfte des Elterngeldbetrages, der dem Elternteil ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.

Neue Regelung für Geburten ab dem 01.09.2021

  • Besonderheit bei Frühgeburten 
    Der Anspruch verlängert sich entsprechend (s.o.)
     
  • Maximaler Bezugszeitraum
    Elterngeld Plus kann längstens bis zum 32. Lebensmonat des Kindes beezogen werden.
     

Partnerschaftsbonusmonate

  • stehen als vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate pro Elternteil zu, wenn beide Partner in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.
  • stehen auch Alleinerziehenden zu, die in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.

Neue Regelung für Geburten ab dem 01.09.2021

Wenn beide Elternteile in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten gleichzeitig mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten, bekommt jeder Elternteil zwei bis vier zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus.

Entsprechendes gilt für Alleinerziehende.

 

  • Elterngeldantrag (von beiden Elternteilen zu unterschreiben)
  • Original- Geburtsbescheinigung für Elterngeld
  • Nachweis der Krankenkasse über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes
  • Nachweis des Arbeitgebers über den Arbeitgeberzuschuss (Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung)
  • bei Beamtinnen die Bestätigung des Dienstherrn über die Mutterschutzfrist und ein Gehaltsnachweis aus dem Zeitraum der Schutzfrist
  • Kopie des Aufenthaltstitels (Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis), sofern keine deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu EU-/EWR-Staat/Schweiz besteht
     
  • Einkommensnachweise 
    • bei nichtselbstständiger Tätigkeit
      Gehaltsabrechnungen der 12 Kalendermonate vor der Geburt bzw. vor Beginn der Schutzfrist
       
    • bei selbstständiger Tätigkeit
      • Steuerbescheid für das Jahr vor der Geburt. Wenn dieser noch nicht vorliegt eine Einnahmen-Überschussrechnung für diesen Zeitraum
      • Erklärung für Selbstständige
         
    • bei nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit
      • Steuerbescheid / Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr vor der Geburt
      • Gehaltsabrechnungen des Jahres vor der Geburt
      • Erklärung für Selbstständige

Neue Regelung für Geburten ab dem 01.09.2021

Eltern mit geringen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (< 35 € / Monat) können beantragen, dass das Elterngeld ausschließlich auf der Grundlage des Einkommens aus der nichtselbstständigen Tätigkeit der 12 Kalendermonate vor der Geburt berechnet wird (s.o.).

Dem Antrag sind dann folgende Unterlagen beizufügen:

  • Steuerbescheid / Einnahmen-Überschussrechnung für das Kalenderjahr vor der Geburt
  • Einnahmen-Überschussrechnung für das Geburtsjahr des Kindes bis einschließlich dem Monat vor der Geburt
  • Gehaltsabrechnungen der 12 Kalendermonate vor der Geburt bzw. vor Beginn der Schutzfrist

Antragsvordrucke zur Papier-Antragstellung können bei Bedarf angefragt werden.

Weitere Informationen zum Elterngeld erhalten Sie unter Elterngeld - FAMILIENPORTAL.NRW.

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