Kfz - E-Kennzeichen

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Kfz - E-Kennzeichen

Welche Vorteile hat ein E-Kennzeichen?

Seit 2015 gibt es das neue Elektromobilitätsgesetz. Die Regelungen werden aber bundesweit uneinheitlich umgesetzt, denn jede Kommune entscheidet frei, welche Maßnahmen sie einführt. Mögliche Vorteile sind:

  • evtl. Gratis-Parken beim Ladevorgang an Ladesäulen
  • evtl. Gratis-Laden
  • evtl. Nutzen von Busspuren

Hinweise zum E-Kennzeichen

  • Das E-Kennzeichen ist nicht verpflichtend für E-Fahrzeuge. Sie müssen uns vor der Zulassung sagen, wenn Sie ein E-Kennzeichen haben möchten.
  • Beim Wunschkennzeichen kann man den Zusatz E nicht reservieren. Sie müssen aber eine Stelle für das E mitzählen. Wenn normalerweise die Kombination GM-AB 1234 auf ein Kennzeichen passt, so nehmen Sie beim E-Kennzeichen eine Ziffer oder einen Buchstaben weniger. In dem Beispiel müssten Sie also GM-A 1234 oder GM-AB 123 reservieren.
  • Auch ein E-Auto braucht eine Feinstaubplakette.

Kfz-Steuer und SEPA-Lastschriftmandat

  • Nur reine E-Fahrzeuge sind ab der Erstzulassung für bis zu 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt bei Erstzulassungen zwischen 18.05.2011 und 31.12.2025. Die Steuerbefreiung wird längstens bis zum 31.12.2030 gewährt. – Sie brauchen kein SEPA-Lastschriftmandat vorzulegen.
  • Für alle Hybrid-Elektrofahrzeuge gilt diese Steuerbefreiung nicht. – Bei der Zulassung ist ein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich.

Welche Fahrzeuge können ein E-Kennzeichen erhalten?

  • reine Batterie-Elektrofahrzeuge
  • Brennstoffzellen-Fahrzeuge
  • Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge, die höchstens 50 g CO2/km ausstoßen oder eine rein elektrische Mindest-Reichweite von 40 km haben. (Für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis einschl. 31.12.2017: 30 km Mindest-Reichweite)

Welche Fahrzeugklassen sind berechtigt, ein E-Kennzeichen zu führen?

  • Klasse M1 (Pkw)
  • Klasse N1 (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
  • Klasse L3e und Klasse L4e (Kräder mit einer Höchstgeschwindigkeit > 45 km/h)
  • Klasse L5e (dreirädrige Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit > 45 km/h)
  • Klasse L7e (vierrädrige Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse bis 400 oder 550 kg)

Die Voraussetzungen für die Zuteilung eines E-Kennzeichens müssen Sie nachweisen mit

  • der EG-Übereinstimmungs-Bescheinigung (COC-Papier)
  • oder der Datenbestätigung des ABE-Inhabers
  • oder der Einzelgenehmigung des Fahrzeuges.
  • Sie müssen uns vor der Zulassung sagen, wenn Sie ein E-Kennzeichen haben möchten.
  • Beim Wunschkennzeichen kann man den Zusatz E nicht reservieren.
    Sie müssen aber eine Stelle für das E mitzählen.
    Wenn normalerweise die Kombination GM-AB1234 auf ein Kennzeichen passt, so nehmen Sie beim E-Kennzeichen eine Ziffer oder einen Buchstaben weniger. In dem Beispiel müssten Sie also GM-A1234 oder GM-AB123 reservieren.
  • Das SEPA-Lastschriftmandat müssen Sie mitbringen, auch wenn das Fahrzeug aktuell steuerbefreit ist.
  • Auch ein E-Fahrzeug braucht eine Feinstaubplakette.

Kontakt:
Telefon: 02261 88-3633
E-Mail: zulassung@obk.de

Zuständige Einrichtung

  • Zulassung
      • Straßenverkehrsamt
      • Gummersbacher Straße 41a
      • 51645 Gummersbach