BIS: Suche und Detail

Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr

Beschreibung

Einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen (gemäß §§ 32, 32d, 34 StVZO) tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO von den Vorschriften für Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs.1 Satz 2, § 22 Abs. 2-4 StVO) nach der StVO und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, ist in bestimmten Einzelfällen oder für bestimmte Antragsteller möglich.

Zur Kontaktaufnahme wird die Nutzung von „VEMAGS – Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte“ empfohlen.

Unter dem rechts angegebenen Link werden Ihnen Informationen zur Registrierung und Nutzung zur Verfügung gestellt.

Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO ist außerdem die Vorlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich.

Wichtige Information:

Aufgrund von personellen Engpässen und der Vielzahl der zu bearbeitenden Anträge für Großraum- und Schwertransporte kommt es aktuell zu längeren Bearbeitungszeiten. Sie können versichert sein, dass alle Anträge schnellstmöglich bearbeitet werden und dabei auch terminliche Prioritäten - soweit möglich - beachtet werden.

Um den Arbeitsablauf nicht zusätzlich zu stören sind die Mitarbeitenden des Sachgebietes derzeit auch telefonisch nicht zu erreichen.

Rückfragen, die sich ausschließlich auf den Sachstand des jeweiligen Antragsverfahrens beziehen oder im Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung sind, werden im Regelfall nicht beantwortet. Rückfragen und Mitteilungen, die für die Durchführung des Antragsverfahrens zwingend notwendig sind, können weiterhin per E-Mail erfolgen. Es empfiehlt sich in diesem Fall, einen Hinweis auf diese besondere Dringlichkeit bereits im Betreff der E-Mail zu formulieren. Nutzen Sie bitte hierfür das Funktionspostfach schwerverkehr@obk.de.

Diese Maßnahmen sind im Interesse aller Antragstellenden notwendig und gewährleisten, dass trotz der aktuellen widrigen Umstände Ihre Anträge so effektiv wie derzeit möglich bearbeitet werden können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Für die Beantragung ist der Formantrag erforderlich. Hierzu hat sich die Nutzung von „VEMAGS“ (s.o.) bewährt.

Es entstehen Ihnen Kosten, die für jeden Einzelfall individuell berechnet werden. Bitte beachten Sie, dass bei der Nichtnutzung von „VEMAGS“ ein Mehraufwandszuschlag berechnet wird.

Zuständige Einrichtungen