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Das Datenschutzgesetz (DSG NRW) verpflichtet die öffentlichen Stellen, einen internen Beauftragten (DSB) und einen Stellvertreter zu bestellen.
Der DSB (§ 32 a DSG NRW) unterstützt die Kreisverwaltung bei der Sicherstellung des Datenschutzes. Unter anderem berät er die datenverarbeitende Stelle bei der Auswahl von Verfahren, führt die Vorabkontrolle durch und überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Der Beauftragte führt das Verfahrensverzeichnis und gewährt jeder Person unentgeltlich Einsicht in das Verfahrensverzeichnis. Er gewährt jeder Person auf Antrag Auskunft zu den über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten (§§ 5 und 18 DSG NRW).

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson