Fahreignungsregister

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Dienstleistungsinformationen

Fahreignungsregister

Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die nach § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

  • 4 bis 5 Punkte:
    Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG
     
  • 6 bis 7 Punkte
    Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG
     
  • 8 Punkte oder mehr:
    Entziehung der Fahrerlaubnis.

Für die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird ein Punkt abgezogen, sofern nicht mehr als fünf Punkte für den Betroffenen im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen sind und die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht wird. Für die Gewährung des Punktabzuges ist der erreichte Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Der Punktabzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.

Es entstehen Ihnen Kosten, die nach der jeweils gültigen Gebührenordnung berechnet werden.

Welche Behörde ist sonst noch zuständig?

Weitere Informationen zum Fahreignungs-Bewertungssystem erhalten Sie im Internet auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes (siehe rechts).

Sie möchten Informationen zu Ihrem Punktestand?

Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt Ihnen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Eintragung.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes unter (siehe rechts).

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte das Straßenverkehrsamt. Eine Kontaktaufnahme kann per E-Mail unter fahrerlaubnis@obk.de oder telefonisch unter der Telefonnummer 02261 88-7233 erfolgen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson