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Führerscheinanliegen – Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Beschreibung

Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE

Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden grundsätzlich befristet für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Das Ablaufdatum der Fahrerlaubnis ist auf dem EU-Kartenführerschein eingetragen. Wird die Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig verlängert, erlischt die Berechtigung zum Führen von Lastkraftwagen oder Bussen mit Ablauf der Gültigkeit.

Um eine nahtlose Verlängerung zu gewährleisten, wird empfohlen, den Verlängerungsantrag spätestens drei Monate vor Ablauf der Fahrerlaubnis einzureichen.

 

Fahrerlaubnisklasse 2

Ab 01.01.1999 muss die Führerscheinklasse 2 – soweit sie weiter gültig sein soll – mit Erreichen des 50. Lebensjahres verlängert sein.

Die Verlängerung der Fahrerlaubnisklasse 2 muss beim Straßenverkehrsamt in Gummersbach beantragt werden.

 

Fahrerlaubnisklasse 3 über 12 t

Für Führerscheininhaber der Klasse 3, die 50 Jahre und älter sind und einen Lastwagenanhänger nach altem Recht führen wollen, müssen – wie die Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2 – nachfolgende Auflagen erfüllen.

Die Verlängerung der Fahrerlaubnisklasse 3/C 1 neu über 12 t muss beim Straßenverkehrsamt in Gummersbach beantragt werden.

Eine Verlängerung der Klasse 3 ist nur erforderlich, wenn ab dem 50. Lebensjahr LKW mit Anhänger von 12 bis 18,5 t geführt werden.

Folgende Unterlagen werden bei einer Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE benötigt:

  • gültiges amtliches Ausweisdokument

  • aktuelles biometrisches Passbild

  • bisheriger Führerschein

  • ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5 und 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung

  • für die D-Klassen: Führungszeugnis nach Belegart O (direkt bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zur Übersendung an die Behörde beantragen; max. 3 Monate gültig)

  • für die Klassen D1 und D: ggf. ein leistungspsychologisches Gutachten

  • Nachweis über eine Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz

Für Fragen steht Ihnen das Straßenverkehrsamt per E-Mail zur Verfügung:

fahrerlaubnis@obk.de

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Gesetzesänderung für die ärztliche Untersuchung von Kraftfahrern der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Cl/CIE, C/CE, Dl/DIE, D/DE) nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Kraft getreten ist:

Die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen und über eventuelle erforderliche weitergehende Maßnahmen (z. B. medizinische Gutachten) liegt nun bei den Fahrerlaubnisbehörden.

Durch die Änderung der Anlage 5 zur FeV hat der Arzt der Behörde künftig im Rahmen der von ihm durchgeführten Screening-Untersuchung nur noch den medizinischen Befund mitzuteilen. Er hat nicht – wie bislang – eine Empfehlung über die Fahrtauglichkeit auszusprechen.

Daher ist damit zu rechnen, dass sich die Bearbeitungszeit der entsprechenden Anträge möglicherweise erheblich verzögert. Dies ist insbesondere bei der Verlängerung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung bzw. Fahrerlaubnissen der Gruppe 2 zu beachten. Bei vorliegenden Erkrankungen sollte sich der Führerscheininhaber rechtzeitig vorher untersuchen lassen, damit ggf. noch rechtzeitig vor Fristablauf medizinische Gutachten etc. eingeholt werden können. 

Ein ärztliches Gutachten nach Anlage 5 FeV ist ein Jahr gültig.

Es entstehen Ihnen Kosten, die nach der jeweiligen Gebührenordnung zu berechnen sind.

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