Führerscheinanliegen – Führerschein Umtausch (Pflichtumtausch)
Beschreibung
Bis zum 19. Januar 2033 müssen gemäß der EU-Richtlinie 2006/126/EG alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine in das aktuelle Führerscheindokument mit Befristungsdatum umgetauscht werden.
Der Pflichtumtausch wird dadurch entzerrt, dass für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre ein zeitlicher Stufenplan eingeführt wird. Bitte beachten Sie daher die untenstehenden Fristen!
Verfahrensablauf
Für den Führerscheinumtausch stehen Ihnen drei Antragsmöglichkeiten zur Verfügung:
1. Bürgerbüro Ihrer Wohnsitzkommune
Sind Sie in einer der folgenden Kommunen gemeldet, können Sie den Umtausch direkt dort beantragen:
Bergneustadt, Engelskirchen, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl, Wipperfürth.
Der Führerschein wird vor Ort befristet; der neue Führerschein wird Ihnen per Post zugesandt.
2. Online-Antrag
Sie können den Führerscheinumtausch online beantragen. Sobald der neue Führerschein zur Abholung bereitliegt, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung.
Die Abholung erfolgt mit Termin bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde. Dort wird Ihr alter Führerschein entwertet. Eine Abholung in den Nebenstellen sowie eine Zusendung an Ihre Wohnanschrift sind nicht möglich.
3. Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde
Sie können den Umtausch auch persönlich mit Termin bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Ihr alter Führerschein wird bei der Beantragung befristet.
Der neue Führerschein wird Ihnen anschließend per Post zugeschickt.
- gültiges amtliches Ausweisdokument
- alter Führerschein
- aktuelles biometrisches Passfoto
- eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (sofern der Führerschein nicht im Oberbergischen Kreis erworben wurde)
- bei Eintragung der Klasse T (nur einmalig möglich beim Umtausch von Papier in Karte): Beschäftigungsnachweis über die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung
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Umtausch vom Führerschein: Fristen für Papierführerscheine
Haben Sie noch einen grauen oder rosa Führerschein aus Papier, richtet sich die für Sie verbindliche Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsdatum:
| Geburtsjahr | Umtauschfrist gilt bis |
| vor 1953 | 19.01.2033 |
| 1953 - 1958 |
19.01.2022 |
| 1959 - 1964 | 19.01.2023 |
| 1965 - 1970 | 19.01.2024 |
| ab 1971 | 19.01.2025 |
Führerscheine im Scheckkartenformat: Fristen für den Umtausch
Besitzen Sie bereits einen Führerschein im Scheckkartenformat, hängt die Umtauschfrist vom Jahr der Ausstellung ab:
| Ausstellungsjahr | Umtauschfrist gilt bis |
| 1999 - 2001 | 19.01.2026 |
| 2002 - 2004 | 19.01.2027 |
| 2005 - 2007 | 19.01.2028 |
| 2008 |
19.01.2029 |
| 2009 | 19.01.2030 |
| 2010 |
19.01.2031 |
| 2011 |
19.01.2032 |
| 2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen Ihren Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Für Fragen steht Ihnen das Straßenverkehrsamt per E-Mail zur Verfügung:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung aufgrund des sehr hohen Antragsaufkommens einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Stand Ihrer Antragsbearbeitung ab.
Verwaltungsgebühr: bis 31,00 Euro.
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Zuständige Einrichtungen
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Fahr- und Beförderungserlaubnisse
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- Straßenverkehrsamt
- Straße: Kölner Straße Hausnummer: 235
- PLZ: 51645 Ort: Gummersbach
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