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Führerscheinanliegen – Führerschein Umtausch (Pflichtumtausch)

Beschreibung

Bis zum 19. Januar 2033 müssen gemäß der EU-Richtlinie 2006/126/EG alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine in das aktuelle Führerscheindokument mit Befristungsdatum umgetauscht werden.

Der Pflichtumtausch wird dadurch entzerrt, dass für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre ein zeitlicher Stufenplan eingeführt wird. Bitte beachten Sie daher die untenstehenden Fristen!

Verfahrensablauf

Für den Führerscheinumtausch stehen Ihnen drei Antragsmöglichkeiten zur Verfügung:

1. Bürgerbüro Ihrer Wohnsitzkommune

Sind Sie in einer der folgenden Kommunen gemeldet, können Sie den Umtausch direkt dort beantragen:

Bergneustadt, Engelskirchen, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl, Wipperfürth.

Der Führerschein wird vor Ort befristet; der neue Führerschein wird Ihnen per Post zugesandt.

2. Online-Antrag

Sie können den Führerscheinumtausch online beantragen. Sobald der neue Führerschein zur Abholung bereitliegt, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung.

Die Abholung erfolgt mit Termin bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde. Dort wird Ihr alter Führerschein entwertet. Eine Abholung in den Nebenstellen sowie eine Zusendung an Ihre Wohnanschrift sind nicht möglich.

3. Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde

Sie können den Umtausch auch persönlich mit Termin bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Ihr alter Führerschein wird bei der Beantragung befristet.

Der neue Führerschein wird Ihnen anschließend per Post zugeschickt.

  • gültiges amtliches Ausweisdokument

  • alter Führerschein

  • aktuelles biometrisches Passfoto

  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (sofern der Führerschein nicht im Oberbergischen Kreis erworben wurde)

  • bei Eintragung der Klasse T (nur einmalig möglich beim Umtausch von Papier in Karte): Beschäftigungsnachweis über die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung

Umtausch vom Führerschein: Fristen für Papierführerscheine

Haben Sie noch einen grauen oder rosa Führerschein aus Papier, richtet sich die für Sie verbindliche Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsdatum:

Geburtsjahr Umtauschfrist gilt bis
vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958

19.01.2022

1959 - 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
ab 1971 19.01.2025

 

Führerscheine im Scheckkartenformat: Fristen für den Umtausch

Besitzen Sie bereits einen Führerschein im Scheckkartenformat, hängt die Umtauschfrist vom Jahr der Ausstellung ab:

Ausstellungsjahr Umtauschfrist gilt bis
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008

19.01.2029

2009 19.01.2030
2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 - 18.01.2013 19.01.2033


Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen Ihren Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Für Fragen steht Ihnen das Straßenverkehrsamt per E-Mail zur Verfügung:

fahrerlaubnis@obk.de

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung aufgrund des sehr hohen Antragsaufkommens einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Stand Ihrer Antragsbearbeitung ab.

Verwaltungsgebühr: bis 31,00 Euro.

Zuständige Einrichtungen