Verpflichtungserklärung für Besuchsaufenthalte
Beschreibung
Auslandsbesuch, Einladung, Besuchsvisum
Die Verpflichtungserklärung ist eine schriftliche Erklärung, durch die sich jemand verpflichtet, alle Kosten zu übernehmen, die öffentlichen Stellen im Bundesgebiet durch einen von ihm eingeladenen Besuch aus dem Ausland entstehen können.
Die Erklärung muss in visapflichtigen Ländern in aller Regel bei der dortigen deutschen Botschaft vorgelegt werden, um eine Einreiseerlaubnis (Visum) zu erhalten.
Grundsätzlich ist für jede einzelne Person, die nach Deutschland einreisen möchte, eine eigene Verpflichtungserklärung abzugeben. Für Ehepaare und ihre bis zu drei minderjährigen Kinder kann ausnahmsweise eine gemeinsame Verpflichtungserklärung ausgestellt werden.
Wichtiger Hinweis!
Ab dem 01.07.2025 ändert sich das Verfahren zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises. Alle Unterlagen sollten nunmehr online hochgeladen werden. Nachdem Ihre Unterlagen nun entgegengenommen wurden, werden wir uns innerhalb von drei Werktagen mit Ihnen telefonisch oder per Email in Verbindung setzen. Eine Terminbuchung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist erst nach positiver Rückmeldung durch die Ausländerbehörde möglich.
Erforderliche Unterlagen
Bei Beantragung der Verpflichtungserklärung sind folgende Unterlagen hochzuladen, bzw. im Falle einer persönlichen Vorsprache vorzulegen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass;
- Arbeitnehmer:
- Aktuelle Einkommensnachweise: Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate und Ihr aktueller Arbeitsvertrag, sofern Sie noch in der Probezeit sind oder dieser befristet ist.
- Selbständige
- Letzter vorliegender Steuerbescheid. Bei Steuerbescheiden, die älter als ein Jahr sind, ist ergänzend eine Bescheinigung des Steuerberaters über das derzeitige Nettoeinkommen vorzulegen.
- Rentner und Pensionäre:
- Aktueller Rentenbescheid.
- Vermieter/Eigentümer:
- Nachweis über Mieteinnahmen (Mietvertrag), Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug oder Abgabenbescheid).
- Von jeder im Haushalt lebenden Person (Kinder, Ehepartner) Nachweis über Einkommen, falls vorhanden.
Servicezeiten der Ausländerbehörde:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 – 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 UhrNach Einreichung der erforderlichen Unterlagen werden wir uns innerhalb von drei Werktagen mit Ihnen telefonisch oder per Email in Verbindung setzen. Eine Terminbuchung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist erst nach positiver Rückmeldung durch die Ausländerbehörde möglich.
Alle Angaben mit einem Sternchen (*) sind verpflichtend. Das Formular muss sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden, weil Ihre Angaben ohne weitere Prüfung in die Verpflichtungserklärung übernommen werden.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt grundsätzlich die Bonität des Verpflichtungsgebers voraus. Dabei werden die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO berücksichtigt, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei einer Vollstreckung nicht zugegriffen werden kann.
Die Bonität ist unter Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. (Siehe hierzu: Unterlagen)
Die Bonität des Verpflichtungsgebers ist dann erfolgreich belegt, wenn der pfändbare Anteil am Einkommen
für jeden erwachsenen Gast mindestens die Hälfte des Regelbedarfs beträgt (aktuell: 281,50 Euro),
für jeden minderjährigen Gast mindestens ein Viertel des Regelbedarfs beträgt (aktuell: 140,75 Euro).
Bei der Bonitätsprüfung wird darüber hinaus berücksichtigt, wie viele unterhaltsberechtigte Personen aktuell im Haushalt des Verpflichtungsgebers wohnhaft sind (z. B. Ehegatte oder Kinder). Sofern unterhaltsberechtigte Personen über nennenswertes Einkommen in Höhe von mindestens 300 Euro monatlich verfügen, können diese Personen bei Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. aktuelle Gehaltsabrechnung) unberücksichtigt bleiben.
Für eine Privateinladung ist eine Gebühr in Höhe von 29 € zu zahlen. Es kann mit Bargeld oder einer EC-Karte gezahlt werden.
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Zuständige Einrichtungen
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Kreisordnungsamt
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- Kreisordnungsamt
- Stahlstraße 5
- 51645 Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02261 88-3202
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E-Mail: amt32@obk.de