Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten nach § 18 KrWG

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Dienstleistungsinformationen

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten nach § 18 KrWG

Seit dem 01.06.2012 müssen gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten nach § 18 KrWG rechtzeitig angezeigt werden. Demnach muss der Träger einer Sammlung für jedes Gebiet, in dem er eine Sammlung durchführt, eine Anzeige nach § 18 KrWG, bei der jeweils zuständigen Behörde erstatten.

Die Anzeige nach § 18 KrWG ersetzt nicht die Anzeige nach § 53 KrWG oder die Erlaubnis nach § 54 KrWG, sondern muss zusätzlich gestellt werden.

Unterscheidung von einer gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung

Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen liegt vor, wenn die Sammlung zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt.

Eine gemeinnützige Sammlung hingegen verfolgt einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck und ist nicht gewinnorientiert. Dies muss durch diverse Unterlagen belegt werden.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde gerne zur Verfügung.

Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach Frau Neuhoff
Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Wiehl, Waldbröl Frau Reuter
Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth Frau Wengeler

Der Anzeige nach § 18 KrWG sind neben den im Antrag angegebenen Unterlagen noch folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, personenbezogen
  • Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG

Die Anzeige nach § 18 KrWG ist mindestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB) des Oberbergischen Kreises zu erstatten.

Für das Verfahren zur Bearbeitung einer Anzeige für eine gewerbliche Sammlung oder eine gemeinnützige Sammlung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Ordnungswidrigkeit

Wer entgegen § 18 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr.1 KrWG. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 geahndet werden.

Elektrogeräte

Die Erfassung von Elektrogeräten ist gemäß § 12 Satz 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen.

Sollten entgegen dieser Vorschrift Elektrogeräte gesammelt werden, begehen Sie damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € geahndet werden.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Frau Piper von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde gerne zur Verfügung.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson