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Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen

Beschreibung

Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen, die einer Berufstätigkeit nachgehen, besteht nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX) ein besonderer Kündigungsschutz.

Hiernach benötigt ein Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung an eine Schwerbehinderte bzw. einen Schwerbehinderten die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.

Die Ermittlung des Sachverhaltes übernimmt dabei die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben des Oberbergischen Kreises.

Die Kontaktaufnahme kann schriftlich oder telefonisch erfolgen.

Der Schwerbehindertenausweis und der Bescheid des Versorgungsamtes, aus dem die Art der Behinderung hervorgeht, sind vorzulegen.

 

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte:

Telefon 02261 88-5027 - Zuständig für Betriebsstätte in:

  • Bergneustadt
  • Engelskirchen
  • Gummersbach
  • Morsbach
  • Nümbrecht
  • Reichshof
  • Waldbröl
  • Wiehl

Telefon 02261 88-5037 - Zuständig für Betriebsstätten in:

  • Hückeswagen
  • Lindlar
  • Marienheide
  • Radevormwald
  • Wipperfürth

Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen