Gewerbeabfallverordnung

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Gewerbeabfallverordnung

Am 1. August 2017 ist die novellierte Gewerbefallverordnung (GewAbfV, siehe rechts) in Kraft getreten. Dies führt zu neuen Anforderungen sowohl für Abfallerzeuger als auch für Abfallentsorger.

Wie bisher regelt die Verordnung im Wesentlichen den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Nicht betroffen von der Verordnung sind Privathaushalte.

Die Verordnung schreibt wie bisher eine Getrenntsammlung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht bereits schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Batterien oder Elektrogeräte).

Getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind:

  • Bioabfälle
  • Glas
  • Holz
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Papier/Pappe/Karton
  • Textilien

Eine Befreiung von den genannten Pflichten zur Getrennthaltung ist möglich, wenn die Getrennthaltung technisch nicht möglich ist (bspw. wegen räumlicher Enge) oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (bspw. wegen zu geringen Mengen).

Neu hinzugekommen sind die Dokumentationspflichten. Die Anforderungen an die Dokumentationen sind im § 4 Absatz 5 GewAbfV geregelt, wobei der Umfang beispielhaft beschrieben wird. Falls Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden, sollte dies in der Dokumentation mit aufgeführt und ausreichend begründet werden. Die Dokumentationen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Für den Fall, dass die oben genannten Fraktionen nicht getrennt gehalten werden, ist das stattdessen entstehende Gemisch einer mechanischen Vorbehandlungsanlage zuzuführen.

Erzeuger haben weiterhin mindestens einen Abfallbehälter des öffentlichen rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten zu nutzen, die sogenannte Pflichtrestmülltonne.

Zusätzlich muss der Abfallerzeuger sich im Vorfeld einmalig vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass die erforderlichen Aggregate vorhanden sind und eine Sortierquote von 85 % erreicht wird.

Auch hier besteht die Möglichkeit zur Befreiung der o. g. Pflichten, wenn die Zuführung des Abfallgemisches in eine entsprechende Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Auch dies ist entsprechend zu dokumentieren und zu begründen.

Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn der Abfallerzeuger nachweisen kann, dass er im Vorjahr mindestens 90 % seiner gewerblichen Siedlungsabfälle einer Getrenntsammlung zugeführt hat (und diese Getrenntsammlung auch weiterhin noch praktiziert). Dann kann er für die übrigen 10 % auf eine Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage verzichten und das Gemisch als Abfall zur Verwertung entsorgen. Über die Einhaltung dieser besagten Getrenntsammlungsquote muss jährlich bis zum 31. März des Folgejahres ein Nachweis erstellt werden und dieser Nachweis muss zusätzlich von einem Sachverständigen überprüft werden.

Auch Bau- und Abbruchabfälle sind getrennt zu halten und zu entsorgen. Eine Getrenntsammlung ist erforderlich für:

  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Bitumengemische
  • Dämmmaterialien
  • Fliesen
  • Glas
  • Holz
  • Keramik
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Ziegel

Auch hier ist eine Dokumentation der Getrennthaltung erforderlich, eine Befreiung ist nur unter den o. g. Voraussetzungen möglich und ebenfalls zu dokumentieren und ausreichend zu begründen. Die Dokumentationen sind ebenfalls nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Dokumentationspflichten entfallen, sofern weniger als 10 m³ Abfall anfällt.

Sofern die Gemische überwiegend Kunststoffe, Metalle und Holz enthalten, sind diese einer mechanischen Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Sind stattdessen überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten sind diese einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.

Der Abfallerzeuger muss sich auch hier im Vorfeld einmalig vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass die erforderlichen Aggregate vorhanden sind und eine Sortierquote von 85 % erreicht wird. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch die Übergangsvorschrift im § 14 GewAbfV.

 

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde gerne zur Verfügung.

Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach Frau Neuhoff
Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Wiehl, Waldbröl Frau Reuter
Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth Frau Wengeler

Bei Fragen zu Anforderungen für Betreiber von Vorbehandlungs-und Aufbereitungsanlagen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde. Dies gilt auch für weitere allgemeine und einzelfallbezogenen Fragen zur GewAbfV.

 

Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach

Frau Neuhoff

Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Wiehl, Waldbröl

Frau Reuter
Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth

Frau Wengeler

 

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Zuständige Kontaktperson