Bodenbelastungskarte

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Bodenbelastungskarte

Bodenbelastungskarte

Digitale Bodenbelastungskarte

Nach § 5 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NW) vom 9. Mai 2000 erfassen die zuständigen Unteren Bodenschutzbehörden "(...) nach pflichtgemäßem Ermessen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen." Dafür können "(...) für die Gebiete der Gemeinden und Gemeindeverbände Bodenbelastungskarten erstellt werden" (§ 5 Abs. 2 LBodSchG).

Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2000 den "Leitfaden zur Erstellung digitaler Bodenbelastungskarten - Teil I: Außenbereiche" herausgegeben. Auf dieser Basis wurde 2002 und 2005 die Digitale Bodenbelastungskarte des Oberbergischen Kreises (kurz: dig. BBK) erstellt. Sie zeigt die flächenhafte Verbreitung folgender persistenter Schadstoffe in Oberböden (A-Horizonten) der naturnahen Böden im nicht bebauten Bereich (Außenbereich):

  • Schwermetalle: Arsen (As) Cadmium (Cd), Blei (Pb), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Chrom (Cr), Quecksilber (Hg), Thallium (Tl), Zink (Zn)
  • Organische Stoffe: Polychlorierte Biphenyle (PCB), Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Benzo(a)pyren (BaP)

Durch den Vergleich der geschätzten Gehalte dieser Stoffe mit den Vorsorgewerten, Prüfwerten und Maßnahmenwerten, die die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 vorgibt, entstehen Auswertungskarten, die Gebiete darstellen, in denen die Vorsorgewerte - Prüfwerte - Maßnahmenwerte nach BBodSchV unter- oder überschritten werden (Digitale Bodenbelastungskarte) (siehe rechts).

Vorsorgewerte 
Unbedenkliche Gehalte für die in Anlage 1 BBodSchV i.d.F. vom 09.07.2021 genannten Stoffe liegen vor, wenn die dort aufgeführten Vorsorgewerte unterschritten werden.

Werden die Vorsorgewerte überschritten ist nach § 3 BBodSchV in der Regel das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen. Damit verbunden ist zunächst keine Beeinträchtigung von Bodenfunktionen und damit keine Gefahr für Bodennutzer.

Besteht eine Überschreitung von Vorsorgewerten ist der zusätzliche Eintrag von schädlichen Stoffen zu unterlassen.

Nach § 7 Abs. 1 BBodSchG sind Grundstückseigentümer und Nutzer von Böden verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können.

Prüfwerte 
Werden die Prüfwerte nach Anlage 2 BBodSchV i.d.F. vom 09.07.2021 überschritten, ist ein Gefahrenverdacht vorhanden. Mit Hilfe einer einzelfallbezogenen Prüfung ist festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung (oder Altlast) vorliegt.

Maßnahmenwerte 
Werden die Maßnahmenwerte nach Anlage 2 BBodSchV i.d.F. vom 09.07.2021 überschritten, ist in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung (oder Altlast) auszugehen. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind zu prüfen und durchzuführen.

Aufgrund der Genauigkeit der verwendeten Datengrundlagen beträgt der Maßstab der Karten 1:50 000 und gibt damit auch die Grenzen seiner Anwendbarkeit vor.

Eine sachgerechte Interpretation der Daten ist nur mit einem bodenkundlichen Fachwissen möglich. Daher sollten die fachlichen Stellungnahmen der Unteren Bodenschutzbehörde in jedem Fall berücksichtigt werden.

Bei Fragen können Sie gerne Kontakt zu den Ansprechpartner/innen der Unteren Bodenschutzbehörde aufnehmen.

Zuständige Einrichtung

  • Bodenschutz
      • Umweltamt
      • Moltkestraße 42
      • 51643 Gummersbach

Zuständige Kontaktperson