Bodenerosion

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Bodenerosion

Bodenerosion 

In den letzten Jahren haben extremere und häufigere Starkregen-Ereignisse im Oberbergischen Kreis dazu geführt, dass im April bis Juli verstärkt ein flächenhafter oder ein in Rinnen konzentrierter Abtrag von Bodenmaterial zu beobachten ist. Der abgeschwemmte Boden sammelt sich nicht nur am Hangfuß oder in Feldrainen, sondern ist auch immer öfter in Gewässern, auf öffentlichen Wegen und Straßen sowie in bebauten Bereichen wiederzufinden.

Eine Verstärkung der Bodenverlagerung entsteht z. B. durch unbewachsene, stärker geneigte Ackerflächen, die Umwandlung von Grünland in Ackerland (in Hanglagen), ein weiter Reihenabstand von Feldfrüchten, die den Boden spät bedecken, z. B. Mais, oder eine intensive Bodenbearbeitung, die empfindliche Bodenaggregate zerstört und den Boden verdichtet. Auf erodierten Standorten bedeutet dies eine Verarmung an Humus und Tonmineralen, eine Verringerung der Bodenfruchtbarkeit und damit eine Ertragsminderung.

Die Untere Bodenschutzbehörde ermittelt und erfasst Erosionsschäden und geht Schadensmeldungen nach.

Für die Bearbeitung stehen verschiedene Unterlagen zur Verfügung (Kartieranleitung, Karten, Berechnungen). Auf Basis der Allgemeinen Bodenabtragsgleichung (ABAG) wurde für das Kreisgebiet eine „Karte der potenziellen Erosionsgefährdung“ in fünf Klassen (sehr gering – sehr hoch) erstellt, die behördenintern verwendet wird. Danach befanden sich 2010 im Oberbergischen Kreis ca. 15 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche in einer hohen bis sehr hohen Erosionsgefährdungsklasse.

Der bodenschutzrechtliche Umgang mit nichtstofflichen schädlichen Bodenveränderungen durch Bodenerosion ist im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998, der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 und dem Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NW) vom 9. Mai 2000 geregelt.

Grünlandumbruch
Beabsichtigt ein Landwirt die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland, ist ein Ausnahmeantrag bei der Landwirtschaftskammer (Kreisstellen Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Mettmann - Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen) zu stellen. Diese beteiligt die Untere Naturschutzbehörde, welche wiederum eine bodenschutzfachliche Stellungnahme anfordert, die auf Basis der o. g. „Karte der potenziellen Erosionsgefährdung“ abgegeben wird.

 

Landwirte, die auf erosionsgefährdeten Flächen Ackerbau betreiben und dabei Agrarsubventionen von der EU erhalten wollen, müssen die Verpflichtungen einhalten, die die Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind (Landeserosionsschutzverordnung - LESchV) des Landes NRW enthält.

Für die LEschV stellt der Geologische Dienst NRW das „Auskunftssystem Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen nach Landeserosionsschutzverordnung (LEschV)“ (siehe rechts) zur Verfügung.

Bei Fragen können Sie gerne Kontakt zu den Ansprechpartner/innen der Unteren Bodenschutzbehörde aufnehmen.