Stilllegung einer Anlage nach § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

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Dienstleistungsinformationen

Stilllegung einer Anlage nach § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Wird von Seiten eines Betreibers einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigten Anlage oder einer nach § 67 BImSchG in das Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes übergeleiteten Anlage beabsichtigt, den Betrieb der Anlage einzustellen, so ist dies der zuständigen Behörde unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG unverzüglich anzuzeigen.
Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die es der Behörde ermöglichen, zu prüfen, ob die sog. Betreiberpflichten erfüllt sind.

  • Von der Anlage oder dem Anlagengrundstück dürfen nach der Stilllegung keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden.
     
  • Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu entsorgen.
     
  • Das Anlagengrundstück ist so Wiederherzustellen, dass ein ordnungsgemäßer Zustand gewährleistet ist.

Bei Fragen zu einer Stilllegung einer Anlage nach § 15 Abs. 3 BImSchG wenden Sie sich bitte an:

Frau Eurich Engelskirchen, Nümbrecht, Wipperfürth
Frau Schatschneider Hückeswagen, Lindlar, Radevormwald,
Herr Rumpel Bergneustadt, Gummersbach, Marienheide
Frau Freiberger Morsbach, Reichshof, Waldbröl, Wiehl

Die Formulare zu Genehmigungs- und Änderungsverfahren gemäß § 4 bzw. § 16 BImSchG sowie zu Anzeigen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 a und § 67 Abs. 2 BImSchG finden Sie auf der Internetseite der Staatlichen Umweltverwaltung in NRW unter "Immissionsschutz und Anlagensicherheit/Bundes-Immissionsschutzrecht" (siehe rechts).

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson