Eigenkontrollen des Lebensmittelunternehmers

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Dienstleistungsinformationen

Eigenkontrollen des Lebensmittelunternehmers

Durch das EU-Lebensmittelrecht ist jeder Lebensmittelunternehmer verpflichtet, sowohl die „gute Hygienepraxis“ einzuhalten als auch Eigenkontrollverfahren (im Sinne eines HACCP-Konzeptes) einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Die betrieblichen Eigenkontrollen dienen der Überprüfung und Sicherung der Produktion gesundheitlich unbedenklicher Speisen und Lebensmittel. Sie helfen auch dem Lebensmittelunternehmer als Beweismittel in einem Schadensfall.

Nähere Informationen enthält das Merkblatt (siehe rechts).

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson