Genehmigung von Anlagen nach den §§ 4, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

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Genehmigung von Anlagen nach den §§ 4, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen bedürfen einer Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Welche Anlagen der Genehmigungspflicht unterliegen (abhängig von Art und Größe der Anlage sowie von dem Erreichen bestimmter Leistungswerte), ist der 4. Verordnung zum BImSchG - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zu entnehmen.

Die Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV durchgeführt.

 

Bei Fragen zur Genehmigung von Anlagen mit potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen wenden Sie sich bitte an:

 

Frau Eurich

Engelskirchen, Nümbrecht, Wipperfürth

Frau Schatschneider   

Hückeswagen, Lindlar, Radevormwald

Herr Rumpel

Bergneustadt, Gummersbach, Marienheide

Frau Freiberger

Morsbach, Reichshof, Waldbröl, Wiehl

Die Formulare zu Genehmigungs- und Änderungsverfahren gemäß § 4 bzw. § 16 BImSchG sowie zu Anzeigen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 a und § 67 Abs. 2 BImSchG finden Sie auf der Internetseite der Staatlichen Umweltverwaltung in NRW (siehe rechts) unter "Immissionsschutz und Anlagensicherheit/Bundes-Immissionsschutzrecht".

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson