Wohngeldaufsicht

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Wohngeldaufsicht

Die Wohngeldbehörden bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) war und sind zuständig für die Bearbeitung von Anträgen.

Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.

Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung einzureichen.


Die Fachaufsichtsbehörde für die Wohngeldstellen der kreisfreien Gemeinden und Städte ist der Landrat des Oberbergischen Kreises.

Für die Entscheidung in Widerspruchsverfahren bei Wohngeldangelegenheiten ist der Oberbergische Kreis zuständig.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson