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Fahrerbescheinigung
Beschreibung
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) 1072/2009 wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der
Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und
in diesem Mitgliedsstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109 EG betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatenangehörigen ist.
Die Fahrerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats auf Antrag für höchstens fünf Jahre ausgestellt. Der Antrag muss folgende Daten des Fahrers enthalten:
- Name und Vorname,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Staatsangehörigkeit,
- Art und Nummer des Ausweises,
- Datum der Ausweisausstellung,
- Ort der Ausweisausstellung,
- Nummer der Fahrerlaubnis,
- Ausstellungsort der Fahrerlaubnis,
- Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis,
- Nummer der Sozialversicherung
36/12
Kontakt:
Telefon: 02261 88-3622
E-Mail: amt36.verkehrssicherung@obk.de
Zuständige Einrichtungen
- Gewerblicher Personen- und Güterverkehr sowie Gefahrgut, Ausnahmegenehmigungen
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- Straßenverkehrsamt
- Gummersbacher Straße 41a
- 51645 Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02261 88-3622
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E-Mail: weber01@obk.de
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