Tierhaltung - Katzen (Kastrationspflicht)

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Dienstleistungsinformationen

Tierhaltung - Katzen (Kastrationspflicht)

Seit dem 1. März 2018 greift die Katzenschutzverordnung im Oberbergischen Kreis. Sie beinhaltet unter anderem folgende Verpflichtungen für Katzenhalterinnen und Katzenhalter:

Kennzeichnung und Registrierung

  • Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung kennzeichnen und registrieren zu lassen
  • Dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Maßnahme und Registrierung vorzulegen

Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen

  •  Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb des Gebietes des Oberbergischen Kreises gehalten werden, keinen unkontrollierten freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat die Haltungsperson die Katze fortpflanzungsunfähig machen zu lassen.
     
  • Auf Antrag kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises Ausnahmen von Absatz 1 für Zucht- und/oder Rassekatzen genehmigen.
  • Die Verordnung trat am 01.03.2018 in Kraft.

  • Freilaufende Katze und Kater müssen bis zum Ende des fünften Lebensmonats kastriert werden

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson