Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegedienste

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Dienstleistungsinformationen

Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegedienste

Es handelt sich hierbei um die pauschale Förderung der durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionskosten ambulanter Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) nach § 10 Landespflegegesetz NRW.

Der Zuschuss wird jeweils zum 01.07. eines Jahres an die antragsberechtigten Pflegedienste ausgezahlt.

Der Antrag ist spätestens bis zum 01.03. eines Jahres beim Amt für Soziale Angelegenheiten des Kreises einzureichen.

Die Kontaktaufnahme kann persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen.

Der Zuschuss kann nur mit einem besonderen Formular beantragt werden, das beim Amt für Soziale Angelegenheiten des Kreises (Ansprechpartner/In siehe unten) angefordert werden kann.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson