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Sozialhilfe - Rechnungswesen
Beschreibung
Haushalts- und Rechnungsangelegenheiten im Rahmen von SGB II und SGB XII Leistungen
Kostenerstattung Frauenhaus gem. § 36a SGB II
Krankenhilfe für Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger
Die Krankenhilfe gewährt in Krankheitsfällen materielle Hilfen an Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger, soweit diese keinen eigenen Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse o. ä. haben und nicht zum Personenkreis nach § 264 Abs. 2 SGB V gehören.
Der Leistungsumfang der Krankenhilfe entspricht dabei dem der gesetzlichen Krankenkassen.
§ 36a SGB II
§ 264 Abs. 2 SGB V
Die Krankenhilfeleistungen sind schriftlich oder persönlich bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden, also dem jeweils örtlich zuständigen Sozialamt, zu beantragen.
Über die Art und den Umfang der in jedem Einzelfall vorzulegenden Unterlagen informieren die örtlichen Sozialämter.
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Die Kontaktaufnahme kann schriftlich oder telefonisch erfolgen.
Zuständige Einrichtungen
- Rechnungswesen, Rechts- und Unterhaltsangelegenheiten, Fachaufsicht
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- Amt für Soziale Angelegenheiten
- Moltkestraße 42
- 51643 Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02261 88-5036
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E-Mail: andrea.baumhof@obk.de
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