Jagd / verkehrsrechtliche Anordnung

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Jagd / verkehrsrechtliche Anordnung

Die Durchführung von Treib- und Drückjagden bei Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenverkehrs ist gemäß § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beantragen. 

Nähere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt zur Durchführung von Treib- und Drückjagden.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson