Asyl und humanitäre Aufenthalte

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Asyl und humanitäre Aufenthalte

Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

 

Das Recht auf Asyl ist ein Grundrecht, welches in Art. 16a des Deutschen Grundgesetzes verankert ist. Ob einem Ausländer dieses Recht zusteht, entscheidet auf Antrag das BAMF.

Dabei unterscheidet dieses zwischen Asylberechtigung (§ 2 Asylgesetz), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Asylgesetz), subsidiärem Schutz (§4 Asylgesetz) sowie Feststellung von (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).

 

Zur Durchführung des Asylverfahrens wird der Aufenthalt eines Ausländers gestattet (Aufenthaltsgestattung). Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel.

 

Fällt das BAMF eine für den Ausländer positive Entscheidung und ist diese rechts- bzw. bestandskräftig, erteilt die Ausländerbehörde die entsprechende Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 – 3 AufenthG.

 

Kommt das BAMF zu dem Ergebnis, dass ein Schutzstatus nicht gewährt wird, ist der Ausländer grundsätzlich vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.

Er erhält durch das BAMF eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.

 

Die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung ist Aufgabe der örtlichen Ausländerbehörde. Dabei ist diese grundsätzlich an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden.

 

Ist der Ausländer aufgrund der negativen Entscheidung des BAMF vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, erhält er bis zur Ausreise oder bis zur Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels eine Duldung. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Denn vorläufig geduldet wird der Aufenthalt einer Person, die sich nach deutschem Recht nicht im Bundesgebiet aufhalten darf, die Ausreise sich aber verzögert (Aussetzung der Abschiebung).

 

Arbeitsgenehmigung

Geduldete und gestattete Ausländer benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung die Genehmigung der Ausländerbehörde.

Bei Ausländern, die sich noch keine 4 Jahre im Bundesgebiet aufhalten, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zudem die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.

Eine selbständige oder vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit ist geduldeten und gestatteten Personen nicht erlaubt.

 

 

Humanitäre, asylunabhängige Aufenthaltsrechte

 

Bevor jedoch die Ausländerbehörde die Ausreiseverpflichtung durchsetzt, hat der Ausländer die Möglichkeit, alle für ihn günstigen Tatsachen und Umstände vorzutragen, die für einen weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet sprechen.

Diese Umstände sollten grundsätzlich unmittelbar und schnellstmöglich an die Ausländerbehörde herangetragen werden, damit diese mitberücksichtigt werden können.

In diesen Fällen ist ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

 

Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis)

Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Zeit unmöglich ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.

Hierzu zählen zum Beispiel Krankheitsgründe (tatsächliche Reiseunfähigkeit) oder auch familiäre Gründe, die sich aus Artikel 6 des Grundgesetzes (Recht auf Ehe und Familie) ergeben (rechtliches Ausreisehindernis).

 

Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche) 

 

Jugendlichen und jungen Volljährigen, die zwischen 14 und 26 Jahre alt sind, eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) besitzen oder mindestens seit 12 Monaten geduldet sind, können eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG erhalten, wenn sie sich seit mindestens 3 Jahren im Bundesgebiet aufhalten und hier seit 3 Jahren erfolgreich zur Schule gehen bzw. einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Es muss gewährleistet erscheinen, dass sie sich auch weiterhin im Bundesgebiet auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen werden.

 

Straffälligkeit und Täuschung über die eigene Identität können zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen.

 

 

Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG (für gut integrierte Ausländer)

Danach soll einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat.

Zu den Voraussetzungen gehören ein 6jähriger (bei Alleinstehenden und Ehepartnern) bzw. ein 4jähriger (bei Personen mit minderjährigen Kindern im Haushalt) Aufenthalt im Bundesgebiet.

Zum Nachweis einer erfolgten Integration gehören insbesondere Deutschkenntnisse (mindestens auf dem Niveau A2 mündlich), ein bestandener Test ‚Leben in Deutschland‘ bzw. Einbürgerungstest, ein überwiegend durch eigene Beschäftigung gesicherter Lebensunterhalt und ggf. weitere Integrationsleistungen wie soziales Engagement und Ehrenamt.

Zudem muss sich der Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen (Loyalitätserklärung).

 

Straffälligkeit und Täuschung über die eigene Identität können zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen.

 

Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht)

Mit dem neuen § 104c AufenthG sollen Menschen, die am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, ein 18-monatiges Chancen-Aufenthaltsrecht erwerben können, um die Möglichkeit zu erhalten, in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach den §§ 25a und 25b AufenthG zu erfüllen.

Ein unmittelarer Wechsel in ein anderes Aufenthaltsrecht als §§ 25a und 25b AufenthG ist nicht möglich.

 

Straffälligkeit und Täuschung über die eigene Identität können zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen.

 

Weitere Voraussetzungen sind grundsätzlich nicht erforderlich.

Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a oder 25b AufenthG nach Ablauf der 18monatigen Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt sind, wird die Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt.

In diesem Fall fallen die Betroffenen zurück in die Duldung und es droht die Aufenthaltsbeendigung.

 

 

Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG

Personen, die in irgendeiner Form vom BAMF anerkannt wurden oder einen anderen der vorgenannten humanitären Aufenthaltstitel besitzen, können unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeten Aufenthaltstitel) erhalten.

(Link zu Merkblättern Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 3 und § 26 Abs. 4 AufenthG)



Kontaktdaten Asyl und humanitäre Aufenthalte

 (Zuständigkeit nach Familienname)

 

Sachgebietsleitung Asyl & Flüchtlinge;

humanitäre Aufenthalte nach 25 Abs. 5,

Ausweisung, Ablehnung Aufenthaltstitel


Telefon: 02261 88-3230
Telefax: 02261 88-3249

Mail: ordnung20@obk.de

 

Aufenthaltsbeendigung, Erteilung Reiseausweise 

Buchstabe A - G:

Telefon: 02261 88-3232
Telefax: 02261 88-3249

Mail: ordnung21@obk.de

 

Buchstabe H – Z:

Telefon: 02261 88-3233
Telefax: 02261 88-3249

Mail: ordnungs22@obk.de

 

Passersatzpapierbeschaffung,

nachhaltige Integration §§ 25a & 25b,

Duldungen nach §§60b, 60c & 60d,

Wohnsitzregelungen

Telefon: 02261 88-3231
Telefax: 02261 88-3249

Mail: ordnung23@obk.de

 

Sachbearbeitung Asyl und Flüchtlinge (§§ 22-26 Aufenthaltsgesetz)

Buchstabe A - All:

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Telefax: 02261 88-3217

Mail: ordnung84@obk.de

 

Buchstabe Alm - Che:

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Buchstabe Gam - JN:

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Sachbearbeitung Asyl:

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