Asyl und humanitäre Aufenthalte

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Asyl und humanitäre Aufenthalte

Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

 

Das Recht auf Asyl ist ein Grundrecht, welches in Art. 16a des Deutschen Grundgesetzes verankert ist. Ob einem Ausländer dieses Recht zusteht, entscheidet auf Antrag das BAMF.

Dabei unterscheidet dieses zwischen Asylberechtigung (§ 2 Asylgesetz), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Asylgesetz), subsidiärem Schutz (§4 Asylgesetz) sowie Feststellung von (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).

 

Zur Durchführung des Asylverfahrens wird der Aufenthalt eines Ausländers gestattet (Aufenthaltsgestattung). Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel.

 

Fällt das BAMF eine für den Ausländer positive Entscheidung und ist diese rechts- bzw. bestandskräftig, erteilt die Ausländerbehörde die entsprechende Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 – 3 AufenthG.

 

Kommt das BAMF zu dem Ergebnis, dass ein Schutzstatus nicht gewährt wird, ist der Ausländer grundsätzlich vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.

Er erhält durch das BAMF eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.

 

Die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung ist Aufgabe der örtlichen Ausländerbehörde. Dabei ist diese grundsätzlich an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden.

 

Ist der Ausländer aufgrund der negativen Entscheidung des BAMF vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, erhält er bis zur Ausreise oder bis zur Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels eine Duldung. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Denn vorläufig geduldet wird der Aufenthalt einer Person, die sich nach deutschem Recht nicht im Bundesgebiet aufhalten darf, die Ausreise sich aber verzögert (Aussetzung der Abschiebung).

 

Arbeitsgenehmigung

 

Geduldete und gestattete Ausländer benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung die Genehmigung der Ausländerbehörde.

Bei Ausländern, die sich noch keine 4 Jahre im Bundesgebiet aufhalten, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zudem die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.

Eine selbständige oder vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit ist geduldeten und gestatteten Personen nicht erlaubt.

 

 

Humanitäre, asylunabhängige Aufenthaltsrechte

 

Bevor jedoch die Ausländerbehörde die Ausreiseverpflichtung durchsetzt, hat der Ausländer die Möglichkeit, alle für ihn günstigen Tatsachen und Umstände vorzutragen, die für einen weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet sprechen.

Diese Umstände sollten grundsätzlich unmittelbar und schnellstmöglich an die Ausländerbehörde herangetragen werden, damit diese mitberücksichtigt werden können.

In diesen Fällen ist ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

 

Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis)

 

Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Zeit unmöglich ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.

Hierzu zählen zum Beispiel Krankheitsgründe (tatsächliche Reiseunfähigkeit) oder auch familiäre Gründe, die sich aus Artikel 6 des Grundgesetzes (Recht auf Ehe und Familie) ergeben (rechtliches Ausreisehindernis).

 

Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche) 

 

Jugendlichen und Heranwachsenden, die zwischen 14 und 20 Jahren alt sind und sich seit mindestens 4 Jahren im Bundesgebiet aufhalten und hier seit 4 Jahren zur Schule gehen bzw. einen deutschen Schulabschluss erworben haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn gewährleistet erscheint, dass sie sich auch weiterhin im Bundesgebiet auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen werden.

 

Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG (für gut integrierte Ausländer)

 

Danach soll einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat.

Zu den Voraussetzungen gehören ein 8jähriger (bei Alleinstehenden und Ehepartnern) bzw. ein 6jähriger (bei Personen mit minderjährigen Kindern im Haushalt) Aufenthalt im Bundesgebiet.

Bei herausragender Integration kann diese Aufenthaltszeit um maximal 2 Jahre reduziert werden.

Zum Nachweis einer erfolgten Integration gehören insbesondere Deutschkenntnisse (mindestens auf dem Niveau A2 mündlich), ein bestandener Test ‚Leben in Deutschland‘ bzw. Einbürgerungstest, ein überwiegend durch eigene Beschäftigung gesicherter Lebensunterhalt und ggf. weitere Integrationsleistungen wie soziales Engagement und Ehrenamt.

 

Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG

 

Personen, die in irgendeiner Form vom BAMF anerkannt wurden oder einen anderen der vorgenannten humanitären Aufenthaltstitel besitzen, können unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeten Aufenthaltstitel) erhalten. 

Kontaktdaten Asyl und humanitäre Aufenthalte

 

(Zuständigkeit nach Familienname)

 

Sachgebietsleitung Asyl & Flüchtlinge

Nachhaltige Integration §§ 25a & 25b;

  • 25 Abs. 5

    Telefon: 02261 88-3230
    Telefax: 02261 88-3249

Mail: ordnung20@obk.de

 

Aufenthaltsbeendigung, Passersatzpapierbeschaffung, Duldungen nach §§60b, 60c & 60d

 

Buchstabe A - K:

Telefon: 02261 88-3232
Telefax: 02261 88-3249

Mail: ordnung21@obk.d

 

Buchstabe L – Z:

Telefon: 02261 88-3233
Telefax: 02261 88-3249
Mail: ordnungs22@obk.de

 

Passersatzpapiere

Duldungen §§60b, 60c & 60d,

Wohnsitzregelungen

Telefon: 02261 88-3233
Telefax: 02261 88-3249

Mail: ordnung23@obk.de

 

Sachbearbeitung Asyl und Flüchtlinge (§§ 22-26 Aufenthaltsgesetz)

Buchstabe A - Alme:

Telefon: 02261 88-3234
Telefax: 02261 88-3217

Mail: ordnung24@obk.de

 

Buchstabe Almf - Dia:

Telefon: 02261 88-3235
Telefax: 02261 88-3217
Mail: ordnung25@obk.de

 

Buchstabe Dib – Idn:

Telefon: 02261 88-3236

Telefax: 02261 88-3217

Mail: ordnung26@obk.de

 

Buchstabe Ido - Mik:

Telefon: 02261 88-3237
Telefax: 02261 88-3217
Mail: ordnung27@obk.de

 

Buchstabe Mil – Sae:

Telefon: 02261 88-3238

Telefax: 02261 88-3217

Mail: ordnung28@obk.de

 

Buchstabe Saf-Z:

Telefon: 02261 88-3240

Telefax: 02261 88-3217

Mail: ordnung30@obk.de

 

Sachbearbeitung Asyl:

Telefon: 02261 88-3239
Telefax: 02261 88-3217
Mail: ordnung29@obk.de