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Asyl und humanitäre Aufenthalte

Beschreibung

Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Das Recht auf Asyl ist ein Grundrecht, welches in Artikel 16a des Deutschen Grundgesetzes verankert ist. Ob einem Ausländer dieses Recht zusteht, entscheidet auf Antrag das BAMF.

Dabei unterscheidet dieses zwischen Asylberechtigung (§ 2 Asylgesetz), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Asylgesetz), subsidiärem Schutz (§ 4 Asylgesetz) sowie Feststellung von (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).

Zur Durchführung des Asylverfahrens wird der Aufenthalt eines Ausländers gestattet (Aufenthaltsgestattung). Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel.

Fällt das BAMF eine für den Ausländer positive Entscheidung und ist diese rechts- bzw. bestandskräftig, erteilt die Ausländerbehörde die entsprechende Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 - 3 AufenthG.

Kommt das BAMF zu dem Ergebnis, dass ein Schutzstatus nicht gewährt wird, ist der Ausländer grundsätzlich vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.

Er erhält durch das BAMF eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.

Die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung ist Aufgabe der örtlichen Ausländerbehörde. Dabei ist diese grundsätzlich an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden.

Ist der Ausländer aufgrund der negativen Entscheidung des BAMF vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, erhält er bis zur Ausreise oder bis zur Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels eine Duldung. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Denn vorläufig geduldet wird der Aufenthalt einer Person, die sich nach deutschem Recht nicht im Bundesgebiet aufhalten darf, die Ausreise sich aber verzögert (Aussetzung der Abschiebung).

Arbeitsgenehmigung

Geduldete und gestattete Ausländer benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung die Genehmigung der Ausländerbehörde.

Bei Ausländern, die sich noch keine 4 Jahre im Bundesgebiet aufhalten, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zudem die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.

Eine selbständige oder vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit ist geduldeten und gestatteten Personen nicht erlaubt.

 

Humanitäre, asylunabhängige Aufenthaltsrechte

Bevor jedoch die Ausländerbehörde die Ausreiseverpflichtung durchsetzt, hat der Ausländer die Möglichkeit, alle für ihn günstigen Tatsachen und Umstände vorzutragen, die für einen weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet sprechen.

Diese Umstände sollten grundsätzlich unmittelbar und schnellstmöglich an die Ausländerbehörde herangetragen werden, damit diese mitberücksichtigt werden können.

In diesen Fällen ist ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis)

Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Zeit unmöglich ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.

Hierzu zählen zum Beispiel Krankheitsgründe (tatsächliche Reiseunfähigkeit) oder auch familiäre Gründe, die sich aus Artikel 6 des Grundgesetzes (Recht auf Ehe und Familie) ergeben (rechtliches Ausreisehindernis).

Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche) 

Jugendlichen und jungen Volljährigen, die zwischen 14 und 26 Jahre alt sind, eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) besitzen oder mindestens seit 12 Monaten geduldet sind, können eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG erhalten, wenn sie sich seit mindestens 3 Jahren im Bundesgebiet aufhalten und hier seit 3 Jahren erfolgreich zur Schule gehen bzw. einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Es muss gewährleistet erscheinen, dass sie sich auch weiterhin im Bundesgebiet auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen werden.

Straffälligkeit und Täuschung über die eigene Identität können zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen.

Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG (für gut integrierte Ausländer)

Danach soll einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat.

Zu den Voraussetzungen gehören ein 6jähriger (bei Alleinstehenden und Ehepartnern) bzw. ein 4jähriger (bei Personen mit minderjährigen Kindern im Haushalt) Aufenthalt im Bundesgebiet.

Zum Nachweis einer erfolgten Integration gehören insbesondere Deutschkenntnisse (mindestens auf dem Niveau A2 mündlich), ein bestandener Test "Leben in Deutschland" bzw. Einbürgerungstest, ein überwiegend durch eigene Beschäftigung gesicherter Lebensunterhalt und gegebenenfalls weitere Integrationsleistungen wie soziales Engagement und Ehrenamt.

Zudem muss sich der Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen (Loyalitätserklärung).

Straffälligkeit und Täuschung über die eigene Identität können zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen.

Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG

Personen, die in irgendeiner Form vom BAMF anerkannt wurden oder einen anderen der vorgenannten humanitären Aufenthaltstitel besitzen, können unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeten Aufenthaltstitel) erhalten.

(Link zu Merkblättern Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 3 und § 26 Abs. 4 AufenthG)

 

Kontaktdaten Asyl und humanitäre Aufenthalte (Zuständigkeit nach Familienname):

 

Aufenthaltsangelegenheiten A
Ausweisungen/Ordnungsverfügungen
Herr Mlynczak
Telefon: +49 2261-88 3232
Telefax: +49 2261-88-3249
Mail: ordnung21@obk.de

Aufenthaltsangelegenheiten B-L
Frau Stephan
Telefon: +49 2261-88 3231
Telefax: +49 2261-88-3249
Mail: ordnung23@obk.de

Aufenthaltsangelegenheiten M-Z
Frau Dittmar
Telefon: +49 2261-88 3233
Telefax: +49 2261-88-3249
Mail: ordnung22@obk.de

Ausweisungen/Ordnungsverfügungen/Humanitäre Bleiberechte §§ 25a, 25b und 25 V AufenthG/Scheinvaterschaften
Frau Block
Telefon: +49 2261-88-3230
Telefax: +49 2261-88-3249
Mail: ordnung20@obk.de

 

Sachbearbeitung Asyl und Flüchtlinge (§§ 22-26 AufenthG):

Buchstabe A-ALH
Frau Röttgen
Telefon: +49 2261-88-3235
Telefax: +49 2261-88-3200
Mail: ordnung30@obk.de

Buchstabe ALI-ARE
Frau Wall
Telefon: +49 2261-88-3236
Telefax: +49 2261-88-3200
Mail: ordnung86@obk.de

Buchstabe ARF-E
Frau Ries
Telefon: +49 2261-88-3237
Telefax: +49 2261-88-3200
Mail: ordnung25@obk.de

Buchstabe F-JAF
Frau Albakova
Telefon: +49 2261-88-3238
Telefax: +49 2261-88-3200
Mail: ordnung27@obk.de

Buchstabe JAG-MOH
Frau Strauch
Telefon: +49 2261-88-3239
Telefax: +49 2261-88-3200
Mail: ordnung28@obk.de

Buchstabe MOI-SAJ
Frau Schlegel
Telefon: +49 2261-88-3240
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Buchstabe SAK-Z
Frau Grunau
Telefon: +49 2261-88-3241
Telefax: +49 2261-88-3200
Mail: ordnung26@obk.de