Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz – u.a. zur Zucht, Haltung und dem Handel mit Tieren

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Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz – u.a. zur Zucht, Haltung und dem Handel mit Tieren

Fragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz

 

Warum benötige ich eine Genehmigung nach §11 Tierschutzgesetz?

Das Tierschutzgesetz gibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen.

Das sind im Speziellen:

  • das Halten von Wirbeltieren für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren für Dritte dienen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG)
  • das Halten von Wirbeltieren in zoologischen Gärten oder anderen Einrichtungen, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
  • das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
  • das Vermitteln gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind und zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
  • das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen zu diesem Zweck (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
  • das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
  • das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG)
  • das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8b TierSchG)
  • das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes (§ 11 Abs. 1 Nr. 8c TierSchG)
  • das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren oder das Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken, darunter fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zweck des „Spenden“ Sammelns (§ 11 Abs. 1 Nr. 8d TierSchG)
  • die gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge (§ 11 Abs. 1 Nr. 8e TierSchG)
  • das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte (§ 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG)
  • die gewerbsmäßige Anleitung zur Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG).

Auch Tierversuchshaltungen/-einrichtungen oder die Zucht von Tieren für Tierversuche sind erlaubnispflichtig, bitte sprechen Sie uns diesbezüglich direkt an.

 

Ich halte meine Tiere aus meiner Sicht nur als Hobby, was bedeutet gewerbsmäßig?

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.

Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

  • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr
  • Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr
  • Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
  • Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
  • Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
  • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
  • Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
  • bei Vögeln liegt in der Regel eine Gewerbsmäßigkeit vor, wenn regelmäßig mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße gehalten werden und mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche
  • Kakadu und Ara 5 Zuchtpaare
  • bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2.045,00 Euro jährlich zu erwarten ist.

Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis.

Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns.

 

Wer erteilt mir diese Erlaubnis?

Der Oberbergische Kreis

Der Landrat

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Stahlstraße 5
51645 Gummersbach
Telefon 02261 88-3903
Fax 02261 88-972-3939
amt39@obk.de
http://www.obk.de

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