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Öffentlich-rechtliche Namensänderung im Oberbergischen Kreis

Beschreibung

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ermöglicht in Ausnahmefällen die Änderung des Vor- oder Familiennamens und richtet sich nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG). Eine solche Änderung wird nur genehmigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Bevor Sie einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung stellen, sollten Sie sich deshalb zuerst beim Standesamt Ihres Wohnortes beraten lassen. Viele Namensänderungen können schon dort auf einfachem Weg durch eine Erklärung vorgenommen werden. Erst wenn diese Möglichkeit ausgeschöpft ist, kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht.

 

Wer kann einen Antrag stellen?

Um einen Antrag stellen zu können müssen Sie

  • deutsche/r Staatsangehörige/r sein oder
  • als Asylberechtigte/r, oder
  • ausländische/r Flüchtling/e, oder
  • Staatenlose/r, oder
  • heimatloser Ausländer

deutschem Recht unterliegen.

Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern oder aber der Vormund) den Antrag stellen.

 

Beachte:

Vormund/gesetzlicher Betreuer: Wenn der Antrag für eine beschränkt geschäftsfähige Person (Kinder zwischen dem 7. und 17. Lebensjahr) oder eine geschäftsunfähige Person (Kinder unter 7 Jahren oder Erwachsene mit schwerer geistiger Beeinträchtigung) durch einen Vormund oder Betreuer gestellt wird, bedarf es der Genehmigung des Familiengerichts bzw. des Betreuungsgerichts.

Kinder ab dem 16. Lebensjahr: Bei Antragstellung für einen beschränkt Geschäftsfähigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, wird der Nachweis über das Ergebnis der familiengerichtlichen Anhörung benötigt.

 

Wann ist eine Namensänderung möglich?
(„Wichtiger Grund“)

Ein wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung liegt vor, wenn das Interesse der antragstellenden Person an der Änderung wichtiger und schutzwürdiger ist als die Interessen anderer Personen oder das öffentliche Interesse, den bisherigen Namen beizubehalten.

Der Name erfüllt in unserer Gesellschaft eine wichtige Ordnungs- und Identifikationsfunktion. Er sorgt dafür, dass Personen eindeutig erkennbar und unterscheidbar bleiben. Darum darf eine Namensänderung nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, wenn nachvollziehbare persönliche oder soziale Gründe vorliegen, die die Beibehaltung des bisherigen Namens unzumutbar erscheinen lassen.

Beispiele für anerkannte Gründe:

  • bei Führen eines Sammelnamens wie Meyer, Müller, Schmidt und Schulz
  • bei Namen, die anstößig oder lächerlich klingen
  • bei Schwierigkeiten in der Schreibweise oder in der Aussprache eines Namens
  • bei Namen mit "ss" oder "ß" sowie Namen mit Umlauten ä, ö, ü
  • bei Pflegekindern
  • bei seelischer Belastung (s. Merkblatt rechts), die durch die Namensführung hervorgerufen wird

Nicht ausreichend sind in der Regel:

  • rein ästhetische oder modische Gründe
  • Wunsch nach einem „besser klingenden“ oder „internationaleren“ Namen
  • Abneigung gegen den Namen ohne besondere persönliche Belastung

 

Benötigte Antragsunterlagen:

  1. vollständig und gut lesbar ausgefülltes Antragsformular (s. rechts)

  2. erweiterte Meldebescheinigung (bei mehreren Wohnungen Bescheinigung über die Hauptwohnung)

  3. zur Staatsangehörigkeit/zum Status
    bei deutschen Staatsangehörigen:
    • Kopie des deutschen Personalausweises bzw. Reisepasses
    • ggf. Einbürgerungsurkunde
    • ggf. Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 BVFG)
    • ggf. Staatsangehörigkeitsausweis
    1. bei Staatenlosen
      • Reiseausweis nach Art. 28 des Übereinkommens vom 28.09.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
    2. bei Heimatlosen
      • Reiseausweis für Ausländer (ausgestellt durch die Ausländerbehörde)
    3. bei Asylberechtigten
      • Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
    4. bei ausländischen Flüchtlingen
      • Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

  4. Beglaubigter Ausdruck des Geburtenregisters
    (fremdsprachige Personenstandsurkunden sind durch einen ermächtigten Übersetzer zu übersetzen. Diese sind durch die Oberlandesgerichte bestellt.)

  5. Eheurkunde bzw. Heiratsurkunde (bei Verheirateten)
    (fremdsprachige Personenstandsurkunden sind durch einen ermächtigten Übersetzer zu übersetzen. Diese sind durch die Oberlandesgerichte bestellt)

  6. rechtskräftiges Scheidungsurteil evtl. mit Sorgerechtsbeschluss
    (bei Geschiedenen bzw. Anträgen von minderjährigen Kindern aus geschiedenen Ehen)

  7. Sorgerechtsnachweis
    (bei Anträgen von minderjährigen Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern)
    • Auskunft über Alleinsorge gem. § 58 SGB VIII, oder
    • Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts, oder
    • Sorgeerklärung (Jugendamt bzw. Notar)

  8. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (ab 14 Jahre)

  9. Familiengerichtliche Bestellung zum Vormund oder Betreuer (bei Anträgen eines Vormunds oder Betreuers für einen beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen)

  10. Genehmigung des Familiengerichts zur Antragstellung (bei Anträgen eines Vormunds oder Betreuers für einen beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen)

  11. Nachweis über das Ergebnis der familiengerichtlichen Anhörung bei Anträgen für einen beschränkt Geschäftsfähigen (ab 16 Jahre)

  12. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (ab Volljährigkeit)

 

Antragsstellung - Ablauf

  1. Beim Standesamt Ihres Wohnorts prüfen lassen, ob eine bloße Erklärung für eine Namensänderung ausreicht (z. B. Wiederannahme des Geburtsnamens).

  2. Wenn eine Namensänderung über das Standesamt nicht möglich ist: Antrag (s. rechts) auf öffentlich-rechtliche Namensänderung ausfüllen

  3. Unterlagen zusammenstellen (vgl. Auflistung Antragsunterlagen)

  4. Antrag zur Entscheidung und Prüfung mit allen Unterlagen an den Oberbergischen Kreis (Kreisordnungsamt) senden.

  5. Entscheidung und Gebührenbescheid durch den Oberbergischen Kreis

 

Ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung ist grundsätzlich gebührenpflichtig.

Grundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren sind das Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) sowie der Allgemeine Gebührentarif in der jeweils aktuellen Fassung.

Demnach kann

  • für eine Familiennamensänderung eine Gebühr in Höhe von 50,00 € bis 1.200,00 €
    und
  • für eine Vornamensänderung eine Gebühr in Höhe von 50,00 € bis 300,00 €

erhoben werden.

 

Danach sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen:

  • der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand. (Maßgebend ist der Verwaltungsaufwand aller am Verfahren beteiligter Behörden, wie z. B. Meldeamt, Standesamt, ggf. Amtsgericht, Jugendamt und Kreispolizeibehörde, nicht nur der der Entscheidungsbehörde)

  • die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

Die exakte Höhe der Gebühr ist daher je nach Einzelfall unterschiedlich und kann erst bei der Entscheidung über den Namensänderungsantrag festgelegt werden. Die Kostenentscheidung ergeht mit der Sachentscheidung.

Wird ein Antrag zurückgenommen oder per Bescheid abgelehnt, wird in der Regel ein Viertel bis zur Hälfte der sonst anfallenden Gebühr festgesetzt.

Die Gebühr wird mit Abschluss des Verfahrens fällig, unabhängig davon, ob der Antrag zurückgenommen, ihm stattgegeben oder er abgelehnt wird.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen