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Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Beschreibung
Eine Namensänderung ist sowohl für den Vor- als auch für den Familiennamen möglich.
Um einen Antrag stellen zu können müssen Sie
- Deutsche/r Staatsangehörige/r sein oder
- als Asylberechtigte/r,
- ausländische/r Flüchtling/e, oder
- Staatenlose/r
deutschem Recht unterliegen.
Der Name steht nicht zur freien Verfügung des Namensträgers.
Mit den namensrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein.
Ausnahmsweise können Unzulänglichkeiten im Einzelfall über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beseitigt werden.
Eine Namensänderung kommt daher nur Betracht, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts Ihren Namensänderungswunsch rechtfertigt.
Es genügt nicht, dass der bestehende Name nicht gefällt und ein anderer Name gewünscht wird, weil er klangvoller erscheint.
Die Kreisverwaltung des Oberbergischen Kreises ist für Ihren Antrag zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Oberbergischen Kreis haben.
Bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt richtet sich die Zuständigkeit für die Namensänderung nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthalt.
Es ist empfehlenswert, vor Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter abzuklären, ob Ihrem Namensänderungswunsch ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsrechts zugrunde liegt. Ebenfalls erfahren Sie dabei, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
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Zuständige Einrichtungen
- Einbürgerungen und Personenstand
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- Kreisordnungsamt
- Stahlstraße 5
- 51645 Gummersbach
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