Artenschutz: Vermarktungsgenehmigung (EG-Bescheinigung) für Anhang A Arten

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Artenschutz: Vermarktungsgenehmigung (EG-Bescheinigung) für Anhang A Arten

Tiere und Pflanzen, die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt sind, dürfen nur mit einer Vermarktungsbescheinigung (CITES-Bescheinigung) verkauft werden. Das heißt beim Verkauf eines solchen Tieres muss die Original EG-Bescheinigung dem neuen Halter zusammen mit dem Tier ausgehändigt werden. Dies gilt auch für die Vermarktung eigener Nachzuchten von Anhang A Arten. Nur einige wenige Anhang A Arten sind nach Anhang X der EG-DVO 865/2006 (Durchführungsbestimmungen zur EG-VO 338/97) von der Bescheinigungspflicht freigestellt.

Zudem gilt die Bescheinigungspflicht nicht nur für lebende Tiere, sondern auch für tote Tiere, Teile toter Tiere sowie sämtlicher Gegenstände und Erzeugnisse aus nach Anhang A geschützten Tieren.

Bescheinigungen können nur für legal gezüchtete oder legal eingeführte Tiere, Tiererzeugnisse oder Gegenstände erteilt werden. Ungültig gewordene Bescheinigungen, zum Beispiel durch versterben des Tieres, sind an die ausstellende Behörde zurückzugeben.

  • EG-Artenschutzverordnung (VO-EG 338/97)
  • EG-Durchführungsverordnung 865/2006
  • Bundesartenschutzverordnung

Wer Tiere bzw. Pflanzen der geschützten Arten halten, kaufen oder verkaufen möchte, sollte die Bestimmungen zumindest grob kennen und sich in Detailfragen entsprechend informieren.
Die Volltexte der relevanten Verordnungen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz sowie der Europäischen Union (siehe weiterführende Links).

In Zweifelsfällen sollte sich jeder Tierhalter nach dem Schutzstatus der von ihm gehaltenen Arten bei der Unteren Naturschutzbehörde oder dem Bundesamt für Naturschutz unter www.wisia.de erkundigen.

Zur Beantragung einer EG-Bescheinigung können Sie das entsprechende Antragsformular verwenden (siehe Merkblätter / Vordrucke im rechten Bereich "Downloads"). Der Antrag kann aber auch formlos bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt werden. Er muss in jedem Fall in Schriftform erfolgen und die benötigten Angaben zum jeweiligen Exemplar enthalten.

Die Ausstellung von EG-Bescheinigungen ist gebührenpflichtig.

Die MitarbeiterInnen der Unteren Naturschutzbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung:

Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl, Wipperfürth

Frau Puchberger

Zuständige Einrichtung

  • Naturschutz
      • Umweltamt
      • Moltkestraße 42
      • 51643 Gummersbach

Zuständige Kontaktperson