Artenschutz: Schonzeit für Hecken und Gehölze

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Artenschutz: Schonzeit für Hecken und Gehölze

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetztes (siehe weiterführende Links) verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzten.

Die Regelung stellt den Erhalt wichtiger Lebensstätten für die Tierwelt sicher. Unserer Vogelwelt dienen Gehölzstrukturen sowohl als Aufenthaltsort und Brutstätte als auch durch hier lebende Insekten und Spinnentiere als wichtige Nahrungsquelle. Eine Übersicht zu gesetzlichen Regelungen finden Sie in dem Merkblatt zum Gehölzschnitt (siehe Merkblätter / Vordrucke im rechten Bereich "Downloads").

 

Ausnahmen

  • Einzelbäume im Hausgarten fallen nicht unter das zeitlich befristete Fällverbot, sofern die weitergehenden artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz beachtet werden. Demnach dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten nicht in Ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. Alte Bäume weisen häufig Höhlen oder Spalten auf, die oft als Mangel oder Grund zur Fällung angesehen werden. Diese natürlichen Strukturen dienen aber gleichzeitig Höhlenbrütern und verschiedenen Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte. Bei Vorhandensein bestimmter Strukturen (Fledermaushöhlen, Greifvogelhorste) genießen Bäume ganzjährigen Schutz.
  • Ebenso sind Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen ganzjährig erlaubt, sofern § 44 BNatSchG beachtet wird.
  • Das Verbot gilt nicht für behördlich durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn diese im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
  • Das Verbot gilt weiterhin nicht für nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz zulässige Eingriffe sowie für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Sofern für Bauvorhaben mehr als geringfügiger Gehölzbestand beseitigt werden muss, ist es empfehlenswert, die Einhaltung des Fällzeitraumes im Vorhinein zu bedenken.

 

Befreiungen

Von dem Verbot kann durch die Untere Naturschutzbehörde Befreiung gewährt werden, wenn

  • dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art (zum Beispiel aus Gründen der Verkehrsicherheit) notwendig ist, oder
  • die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
  • 39 Bundesnaturschutzgesetz

Ein Antrag auf Gehölzentfernung während der Schonzeit kann formlos schriftlich bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt werden. Bitte geben machen Sie in Ihrem Antrag Angaben zu Art und Anzahl der zu entnehmenden Gehölze und begründen warum die Entnahme nicht außerhalb der Schonzeit durchgeführt werden kann.

Die Befreiung ist gebührenpflichtig.

Die MitarbeiterInnen der Unteren Naturschutzbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung:

Engelskirchen, Lindlar, Morsbach, Nümbrecht, Waldbröl, Wiehl

Frau Puchberger

Bergneustadt, Gummersbach, Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald, Reichshof, Wipperfürth

Frau Gebhardt

Zuständige Einrichtung

  • Naturschutz
      • Umweltamt
      • Moltkestraße 42
      • 51643 Gummersbach

Zuständige Kontaktperson