Festsetzung von Messen und Ausstellungen im Oberbergischen Kreis

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Dienstleistungsinformationen

Festsetzung von Messen und Ausstellungen im Oberbergischen Kreis

Definitionen

 

Messe gemäß § 64 Gewerbeordnung (GewO)

Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vertreibt.

Eine Messe wendet sich regelmäßig an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer.

In beschränktem Umfang kann der Veranstalter an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten auch Endverbraucher zum Kauf zulassen.

 

Ausstellung gemäß § 65 GewO

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Eine Ausstellung wendet sich regelmäßig an Endverbraucher.

Der Vertrieb kann in Form des Handverkaufs, nach Katalog, nach Muster, nach Beschreibung, nach Abbildung oder in sonstiger Weise erfolgen.

 

Vorteile einer Festsetzung:

Durch eine Festsetzung von Messen und Ausstellungen erhalten diese Marktprivilegien

  • Festgesetzte Messen und Ausstellungen dürfen nach § 4 Abs. 3 des Ladenöffnungsgesetzes NRW auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
    • Hinweis: Ausgenommen hiervon sind die in § 6 des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW genannten „Stillen Feiertage“. An diesen Tagen ist die Durchführung von Messen und Ausstellungen nicht erlaubt. Die Daten der „Stillen Feiertage“ finden Sie z. B. unter: Stille Feiertage (schulferien.org)
  • Die Sonn- und Feiertagsruhe gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz auf festgesetzten Veranstaltungen nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
  • Diese Privilegien erstrecken sich nicht nur auf die Verkaufstätigkeit, sondern auch auf die notwendigerweise mit dem Auf- und Abbau der Stände verbundenen Tätigkeiten.
  • Aussteller und Anbieter auf Messen und Ausstellungen unterliegen gem. § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO nicht der Reisegewerbekartenpflicht, wenn das Leistungsangebot dem Gegenstand der festgesetzten Veranstaltung entspricht.
  • Es muss sich um eine Messe oder eine Ausstellung nach den obenstehenden Definitionen handeln

- für Festsetzungen anderer Veranstaltungen wie z. B. Märkte, Volksfeste wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadt oder Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfinden soll -

  • Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Dieser sollte spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung gestellt werden.
  • Ihr Veranstaltungsort liegt im Oberbergischen Kreis
  • Zuverlässigkeit des Antragstellers und der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Person(en)

Die wesentlichen Informationen müssen vorab mitgeteilt werden:

  • Angabe von Zeit, Ort, Gegenstand/ Themenbereich, Öffnungszeiten der Veranstaltung und ein Ansprechpartner
  • Gewerberegisterauszüge und Führungszeugnisse des Antragstellers und der mit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Person(en)
  • Bei Firmen: Gewerbezentralregisterauszug/ Handelsregisterauszug/ Genossenschaftsregisterauszug/ Wettbewerbsregisterauszug
  • Teilnehmer-/ Warenverzeichnis
  • Lageplan
  • Teilnahmebedingungen

Im Einzelfall werden weitere Unterlagen benötigt und nachgefordert.

Die Festsetzung von Messen und Ausstellungen sowie auch die Ablehnung einer Festsetzung sind gebührenpflichtig.

Zuständige Einrichtung