Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

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Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Das Prostituiertenschutzgesetz sieht für Prostituierte eine persönliche Anmeldepflicht und eine gesundheitliche Beratung vor. Die Prostituierten erhalten mit der Beratung umfassenden Zugang zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie über Unterstützungsangebote. Persönliche Aufklärung und Beratung schützen die Prostituierten: Denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern.

 

Gesundheitliche Beratung

Wer als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten möchte, muss eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Diese stellt sicher, dass alle Prostituierten Zugang zu wesentlichen Informationen zum Gesundheitsschutz erhalten. Es handelt sich nicht um eine Untersuchung, sondern um ein beratendes Gespräch.

Diese gesundheitliche Beratung erfolgt durch das Gesundheitsamt, Am Wiedenhof 1-3 in 51643 Gummersbach, nach Terminvereinbarung.

Einen Termin erhalten Sie kurzfristig telefonisch unter: 02261-885305.

Über die Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die bei der Anmeldung und bei Verlängerungen als Nachweis vorzulegen ist.

 

Persönliche Anmeldung, Beratungsgespräch

Zur Anmeldung ist zunächst eine Terminvereinbarung erforderlich unter der Telefonnummer 02261-883208 oder per Email an ordnung08@obk.de beim Ordnungsamt, Stahlstraße 5 in 51645 Gummersbach – Dieringhausen.

Zu diesem Termin müssen Sie folgendes mitbringen:

  • Nachweis über die innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgte, gesundheitliche Beratung nach § 10 Absatz 1 ProstSchG,
  • Personalausweis, Reisepass, einen Passersatz oder einen Ausweisersatz und gegebenenfalls eine aktuelle Meldebescheinigung,
  • 2 aktuelle biometrische Passfotos (die Größe der Fotos muss 35 x 45 Millimeter betragen. Dies entspricht der Größe, wie sie auch bei Personalausweisen oder Reisepässen gefordert wird).
  • Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass sie berechtigt sind eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

 

Zunächst erfolgt im vertraulichen Rahmen ein Informations- und Beratungsgespräch, um über die Rechte und Pflichten von Prostituierten sowie über weitere Angebote zu informieren. Nach dem Gespräch werden die Informationen in geeigneter Form und verständlicher Sprache zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf können weitere Beratungsangebote und Kontakte vermittelt werden. 

Abschließend wird eine Anmeldebescheinigung ausgehändigt. Neben der Anmeldebescheinigung mit Klarnamen kann auf Wunsch eine Anmeldebescheinigung unter Angabe eines Alias (sog. Aliasbeschei­nigung) ausgestellt werden.

Wenn die Tätigkeit über die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung hinaus fortgesetzt werden soll, muss rechtzeitig eine Verlängerung beantragt werden. Der Ablauf entspricht dem Verfahren der Anmeldung und es wird eine neue Bescheinigung ausgestellt.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson