Verpflichtungserklärung für Langzeitaufenthalte

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Verpflichtungserklärung für Langzeitaufenthalte

Die nachfolgenden Informationen gelten für eine Verpflichtungserklärung für Langzeitaufenthalte (länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen).

Die Verpflichtungserklärung ist eine schriftliche Erklärung und umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt eines Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden.

Die Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich – unabhängig von der Dauer des zugrundeliegenden Aufenthaltstitels – ab der Einreise bzw. ab der Erteilung des Aufenthaltstitels für fünf Jahre gültig. Zeiträume eines möglichen unerlaubten Aufenthalts sind eingeschlossen.

Eine Verpflichtungserklärung für Langzeitaufenthalte kann erforderlich sein, sofern ein Ausländer nicht über eigene, ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt.

Sofern die Verpflichtungserklärung für die Einreise nach Deutschland benötigt wird, muss die Erklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) vorgelegt werden. Sollte der Ausländer bereits in Deutschland wohnhaft sein, ist die Erklärung bei der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde vorzulegen.

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt grundsätzlich die Bonität des Verpflichtungsgebers voraus. Dabei werden die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO berücksichtigt, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei einer Vollstreckung nicht zugegriffen werden kann.

Die Bonität ist unter Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. 

1. Verpflichtungserklärung für Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung, zum Studium, zur Studienvorbereitung oder zum Schulbesuch:

Der Lebensunterhalt für Aufenthalte nach §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f AufenthG - mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen - gilt als gesichert, wenn monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach §§ 13 und 13a Abs. 1 BAföG bestimmt wird, zur Verfügung stehen (aktuell: 934,- Euro).

Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG genannte Betrag, mindert sich der nachzuweisende pfändbare Mehrbetrag entsprechend. Wohnt der Ausländer mietfrei, ist der Unterkunftsbedarf in Höhe des von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Betrags anzusetzen.

2. Verpflichtungserklärung für Aufenthalte zur Anerkennung oder zum Sprachkurs:

Der Lebensunterhalt für Aufenthalte nach §§ 16d, 16f Abs. 1 AufenthG mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen - gilt als gesichert, wenn monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach §§ 13 und 13a Abs. 1 BAföG bestimmt wird, zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen (aktuell: 1.027,- Euro).

Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG genannte Betrag, mindert sich der nachzuweisende pfändbare Mehrbetrag entsprechend. Wohnt der Ausländer mietfrei, ist der Unterkunftsbedarf in Höhe des von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Betrags anzusetzen.

3. Verpflichtungserklärung für Aufenthalte zum Familiennachzug oder aus sonstigen Gründen:

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zum Familiennachzug ist in der Regel nur einschlägig bei einer Einreise zur Eheschließung oder in Fällen des § 36 Abs. 2 AufenthG (Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger).

Die Bonitätsprüfung erfolgt in diesen Fällen anhand der sozialhilferechtlichen Regelungen zur Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft gemäß SGB II bzw. SGB XII. Um den Bonitätsnachweis zu erbringen, muss das Einkommen der Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft aus Erwerbstätigkeit und aus etwaigen öffentlichen Mitteln i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG den durch den nachziehenden Ausländer gemehrten Bedarf (Regelbedarf, etwaiger Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft) und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung decken.

Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die aktuell sind (nicht älter als sechs Monate) und nachträglich nicht verändert werden können.

Für die Bonitätsprüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis)
  • Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate
  • Im Falle der Selbstständigkeit eine Bestätigung des Steuerberaters über das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen der letzten 3 Monate sowie der letzte verfügbare Steuerbescheid
  • Nachweise über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (sofern vorhanden)
  • Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
  • Vollständige Schufa-Bonitätsauskunft
  • Laufende Darlehensverträge oder Nachweis der Bank über Schuldenfreiheit

Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist eine Gebühr in Höhe von 29 € zu zahlen. Es kann mit Bargeld oder einer EC-Karte gezahlt werden

Verfahrenshinweise

Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung vereinbaren Sie bitte, nachdem Ihnen alle notwendigen Unterlagen vorliegen, telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit der Ausländerbehörde. Die jeweilige Zuständigkeit ergibt sich aus der folgenden Übersicht:

Anfangsbuchstaben des Nachnamens 
des Ausländers (VE-Nehmer)   
 Telefon  E-Mail
A – AK        02261 88-3221  ordnung11@obk.de
AL – BAL 02261 88-3222 ordnung12@obk.de
BAM – DOL 02261 88-3223 ordnung13@obk.de
DOM – HOE 02261 88-3224 ordnung14@obk.de
HOF – LAR 02261 88-3225 ordnung15@obk.de
LAS – PRE 02261 88-3226 ordnung16@obk.de
PRF - SO 02261 88-3227 ordnung17@obk.de
SP - Z 02261 88-3229 ordnung19@obk.de

Zuständige Einrichtung