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Anzeige Kirrung Jagd

Beschreibung

Kirrungen sind sog. Anlockfütterungen für Schwarzwild. Die Kirrungen gelten rechtlich als sogenannte Jagdeinrichtungen, ebenso wie beispielsweise Ansitzeinrichtungen. Sie sind damit ein mögliches Mittel der Jagdausübung für die jagdausübungsberechtigten Personen Das sind die Jagdpächterinnen und Jagdpächter bzw. die Eigenjagdbesitzerinnen und Eigenjagdbesitzer.

Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn im Jagdbezirk nicht mehr als eine Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche angelegt wird. Es dürfen keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen (Futtertrommeln o.ä.) verwendet werden. Als Kirrmittel darf ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht werden. Die Menge des Kirrmittels darf dabei zu jedem Zeitpunkt nicht mehr als einen Liter je Kirrstelle betragen. Das Kirrmittel muss von Hand in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material (z.B. flache Steine oder Baumscheiben) abgedeckt werden. So ist die Aufnahme durch anderes Schalenwild auszuschießen.

Die Kirrstellen sind der Unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:5 000 oder 1:10 000 oder im WGS 84 Koordinatensystem nach Längen- und Breitengrad jeweils in Grad und Bogenminuten mit drei Dezimalstellen in der jeweils aktuellen Form anzuzeigen. Gibt die jagdausübungsberechtigte Person die Kirrung wieder auf, muss die Kirrung bei der UJB wieder abgemeldet werden. Für die Kirrungsanzeige steht Ihnen das verlinkte Formular zur Verfügung.

Die UJB bevorzugt wegen der höheren Aussagekraft die Anzeige mittels Lageplan und gleichzeitiger Angabe der WGS-84-Koordinaten. Auf das auf dieser Seite veröffentlichte Merkblatt zur Erstellung eines Lageplanes und zur Ermittlung der Koordinaten der Kirrstelle wird hingewiesen.

§ 28 Landesjagdgesetz NRW (LJG), §§ 27 und 28 Durchführungsverordnung zum LJG

Die GPS-Koordinaten der Kirrstellen können Sie z. B. mittels eines GPS-Gerätes oder einer entsprechenden Handy-App vor Ort bestimmen. Zur Erstellung des Lageplanes bietet das auf der Internetseite www.obk.de unter dem Anliegen Anzeige Kirrung Jagd veröffentlichte Merkblatt eine Lösung an.

Die anzeigende Person ist  als Pächter*In Eigenjagdbesitzer*In jagdausübungsberechtig oder von der UJB bestellter Jagdaufseher bzw. Jagdaufseherin 

Schriftliche Anzeige der Kirrung, gerne per E-Mail

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen