Suche
Jagd - Schonzeitverkürzung Schalenwild
Beschreibung
Gemäß § 22 Bundesjagdgesetz (BJG), § 24 Landesjagdgesetz NRW (LJG) und § 1 Landesjagdzeit-Verordnung NRW (LJZeitVO) ist festgelegt in welchen Zeiten die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten).
Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten).
Die Jagdzeiten für Schalenwild in Nordrhein-Westfalen lauten gemäß § 1 Landesjagdzeit-Verordnung NRW:
1. Rotwild | vom 01.08. bis 31.01. |
Schmaltiere und Schmalspießer | vom 01.05. bis 31.05. |
2. Dam- und Sikawild | vom 01.08. bis 31.01. |
Schmaltiere und Schmalspießer | vom 01.05. bis 31.05. |
3. Rehwild | |
Kitze und Ricken | vom 01.09. bis 31.01. |
Schmalrehe | vom 01.05. bis 31.05. und vom 01.09. bis 31.01. |
Böcke | vom 01.05. bis 31.01. |
4. Muffelwild | vom 01.08. bis 31.01. |
5. Schwarzwild | vom 01.08. bis 31.01. |
Frischlinge (noch nicht einjährige Stücke) | ganzjährig |
Bestehende Ausnahmeregelungen von der Jagd- bzw. Schonzeit für Schalenwild:
1. Schwarzwild
Durch die vom MLV NRW zeitlich befristete Hinzunahme des § 1 (3) LJZeitVO darf auf Schwarzwild, unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 5, die Jagd bis zum 31. Januar 2028, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Absatz 4 des BJG das ganze Jahr ausgeübt werden. Es bedarf somit bis dahin keines Antrages auf Schonzeitverkürzung für jegliches Schwarzwild.
2. Rehwild
Auf Grund eines Erlasses des MLV NRW vom 12.12.2024 wurden die Unteren Jagdbehörden (UJB) in NRW ermächtigt, zur Unterstützung der Wiederbewaldung nach den Kalamitätsschäden in den Wäldern von NRW die Schonzeit für Rehwild, hier konkret für Schmalrehe und Böcke, gemäß § 24 (2) LJG zu verkürzen. Der OBK hat auf der Basis dieser Ermächtigung die Allgemeinverfügung vom 18.02.2025 zur Schonzeitverkürzung für Rehwild erlassen (siehe weiterführende Informationen). Damit kann das bezeichnete Rehwild im April 2025, wie dort festgelegt, bejagt werden. Die Rehwildstrecke im April ist der UJB bis zum 15.05.2025 gesondert zu melden.
§ 22 Abs. 1 BJG, § 24 Abs. 2 LJG
Antrag auf Verkürzung der Schonzeit für Schalenwild (s. rechts unter Downloads)
32/1 Untere Jagdbehörde
Rechtzeitig für Beginn der gewünschten Schonzeitverkürzung.
mindestens 2 Wochen
Allgemeinverfügung vom 28.02.2025 (Oberbergischer Kreis: Allgemeinverfügung zur Verkürzung der Schonzeit für Rehwild im Oberbergischen Kreis)
Nachweis der Jagdausübungsberechtigung (z. B. Hinweis auf gültigen Pachtvertrag)
Der Antrag auf Erteilung einer Schonzeitverkürzung für Schalenwild wird von der/den jagdausübungsberechtigten Personen schriftlich bei der UJB gestellt. Eine persönliche Vorsprache ist dabei nicht erforderlich.
Nach Tarifstelle 7.6.4.4 Allgemeines Verwaltungs-Gebührengesetz NRW - Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen zur Aufhebung von Schonzeiten nach § 24 Absatz 2 LJG-NRW
Gebühr: 60 Euro
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Allgemeine Gefahrenabwehr und Aufsicht
-
- Kreisordnungsamt
- Stahlstraße 5
- 51645 Gummersbach
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
-
Telefon: 02261 88-3206
-
E-Mail: ordnung06@obk.de
-