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Jagd - Schonzeitverkürzung Schalenwild

Beschreibung

Gemäß § 22 Bundesjagdgesetz (BJG), § 24 Landesjagdgesetz NRW (LJG) und § 1 Landesjagdzeit-Verordnung NRW (LJZeitVO) ist festgelegt in welchen Zeiten die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten).

Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten).

Die Jagdzeiten für Schalenwild in Nordrhein-Westfalen lauten gemäß § 1 Landesjagdzeit-Verordnung NRW:

1. Rotwild vom 01.08. bis 31.01.
   Schmaltiere und Schmalspießer vom 01.05. bis 31.05.
   
2. Dam- und Sikawild vom 01.08. bis 31.01.
    Schmaltiere und Schmalspießer vom 01.05. bis 31.05.
   
3. Rehwild  
    Kitze und Ricken vom 01.09. bis 31.01.

    Schmalrehe

vom 01.05. bis 31.05. und
vom 01.09. bis 31.01.
    Böcke vom 01.05. bis 31.01.
   
4. Muffelwild vom 01.08. bis 31.01.
   
5. Schwarzwild vom 01.08. bis 31.01.
    Frischlinge (noch nicht einjährige Stücke) ganzjährig


Bestehende Ausnahmeregelungen von der Jagd- bzw. Schonzeit für Schalenwild:

1. Schwarzwild

Durch die vom MLV NRW zeitlich befristete Hinzunahme des § 1 (3) LJZeitVO darf auf Schwarzwild, unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 5, die Jagd bis zum 31. Januar 2028, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Absatz 4 des BJG das ganze Jahr ausgeübt werden. Es bedarf somit bis dahin keines Antrages auf Schonzeitverkürzung für jegliches Schwarzwild.

2. Rehwild

Auf Grund eines Erlasses des MLV NRW vom 12.12.2024 wurden die Unteren Jagdbehörden (UJB) in NRW ermächtigt, zur Unterstützung der Wiederbewaldung nach den Kalamitätsschäden in den Wäldern von NRW die Schonzeit für Rehwild, hier konkret für Schmalrehe und Böcke, gemäß § 24 (2) LJG zu verkürzen. Der OBK hat auf der Basis dieser Ermächtigung die Allgemeinverfügung vom 18.02.2025 zur Schonzeitverkürzung für Rehwild erlassen (siehe weiterführende Informationen). Damit kann das bezeichnete Rehwild im April 2025, wie dort festgelegt, bejagt werden. Die Rehwildstrecke im April ist der UJB bis zum 15.05.2025 gesondert zu melden.

§ 22 Abs. 1 BJG, § 24 Abs. 2 LJG

Antrag auf Verkürzung der Schonzeit für Schalenwild (s. rechts unter Downloads)

32/1 Untere Jagdbehörde

Rechtzeitig für Beginn der gewünschten Schonzeitverkürzung.

mindestens 2 Wochen

Nachweis der Jagdausübungsberechtigung (z. B. Hinweis auf gültigen Pachtvertrag)

Der Antrag auf Erteilung einer Schonzeitverkürzung für Schalenwild wird von der/den jagdausübungsberechtigten Personen schriftlich bei der UJB gestellt. Eine persönliche Vorsprache ist dabei nicht erforderlich.

Nach Tarifstelle 7.6.4.4 Allgemeines Verwaltungs-Gebührengesetz NRW - Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen zur Aufhebung von Schonzeiten nach § 24 Absatz 2 LJG-NRW

Gebühr: 60 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen