Führerscheinanliegen – Begleitetes Fahren ab 17
Beschreibung
Nach Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung dürfen Fahranfängerinnen und Fahranfänger im Rahmen des begleiteten Fahrens bereits ab Vollendung des 17. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klassen B (Auto) und BE (Auto und Anhänger) in Begleitung einer eingetragenen Person führen.
Das Verfahren entspricht grundsätzlich der regulären Beantragung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Zusätzlich sind Angaben zum Antragsteller, zu den gesetzlichen Vertretern sowie zu den benannten Begleitpersonen erforderlich.
Der Antrag ist über den Bürgerservice der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Hauptwohnsitzes zu stellen.
Aufgaben der Begleitperson
Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers. Sie hat keine besondere Aufgabe und übernimmt insbesondere keine Ausbildungsfunktion.
Sie soll einen mäßigenden Einfluss auf die Fahranfängerin bzw. den Fahranfänger haben, als Ansprechpartner dienen und beratend zur Seite stehen. Verantwortliche Fahrzeugführerin bzw. verantwortlicher Fahrzeugführer ist die Fahranfängerin bzw. der Fahranfänger, die bzw. der Fahrpraxis und Fahrkompetenz erwirbt.
Voraussetzungen für Begleitpersonen
Die benannte Begleitperson muss:
- mindestens 30 Jahre alt sein,
- seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B oder Klasse 3 (alt) sein,
- sowie höchstens 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben.
Zusätzlich ist eine schriftliche Einverständniserklärung erforderlich. Die Begleitperson muss damit einverstanden sein, dass eine Auskunft aus dem zentralen Fahrerlaubnisregister und dem Fahreignungsregister eingeholt wird.
Zudem muss sie die besonderen persönlichen Anforderungen während des Fahrens zur Kenntnis nehmen und dies schriftlich bestätigen.
Wichtig ist zu wissen, dass die begleitende Person den Fahranfänger nicht begleiten darf, wenn
- sie den Führerschein der Klasse B oder Klasse 3 (alt) nicht mitführt,
- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
- unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mitteln steht. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verordneten/verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Das Straßenverkehrsamt weist an dieser Stelle darauf hin, dass Alkohol und Drogen im Straßenverkehr nichts zu suchen haben und appelliert daher an die Begleitpersonen, ihrer besonderen Vorbildfunktion gerecht zu werden. Die Folgen eines Fehlverhaltens der Begleitperson hat die Fahranfängerin bzw. der Fahranfänger zu tragen.
Diese Konsequenzen umfassen insbesondere den Widerruf der Fahrerlaubnis sowie die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfängerinnen und Fahranfänger innerhalb von drei Monaten (Kosten: ca. 450,00 €).
36/3
Für Fragen steht Ihnen das Straßenverkehrsamt per E-Mail zur Verfügung:
fahrerlaubnis@obk.de
Downloads
Zuständige Einrichtungen
-
Fahr- und Beförderungserlaubnisse
-
- Straßenverkehrsamt
- Straße: Kölner Straße Hausnummer: 235
- PLZ: 51645 Ort: Gummersbach
-