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Einbürgerung

Kurzbeschreibung

Ihre Rechte nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Durch eine Einbürgerung erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben Sie eine Reihe von Rechten:

  • Allgemeines Wahlrecht
  • Erlangung der sog. Deutschengrundrechte
    (Art. 8 GG: Versammlungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG: Vereinigungsfreiheit, Art. 11 GG: Freizügigkeit, Art. 12 GG: Berufsfreiheit)
  • Unverwirkbares Aufenthaltsrecht
  • Zugang zum Beamtenstatus
  • EU-Freizügigkeit
  • Konsularischen Schutz im Ausland
  • Visafreiheit in vielen Ländern der Welt

Beschreibung

Einbürgerungsvoraussetzungen

Für weitere Erläuterungen und etwaige Ausnahmen klicken Sie den Link unter den jeweiligen Unterpunkten

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts am 27.06.2024 wird es nicht mehr verlangt, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Mehrstaatigkeit wird generell hingenommen (s. Merkblatt).

Einbürgerungsgebühr

  • 255,- € pro Person
  • 51,- € pro minderjähriges Kind, das zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wird

Verfahren

Antragstellung

Die Einbürgerung müssen Sie beantragen. Jeder Einbürgerungsbewerber, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, stellt einen eigenen Einbürgerungsantrag. Bei gesetzlich Betreuten ist ein Betreuerausweis bzw. bei Einrichtung der Betreuung bis 2022 eine Bestallungsurkunde als Nachweis der rechtlichen Betreuung einzureichen.

Die Antragstellung erledigen Sie im Rathaus (Bürgerservice, teilweise auch Standesamt) Ihres Wohnortes. Dort erhalten Sie das Antragsformular, das Sie auch dort in Gegenwart einer Amtsperson unterschreiben. Damit wird Ihre Unterschrift beglaubigt. Ebenfalls erhalten Sie dort eine Aufstellung der mit einzureichenden Unterlagen.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen die Eltern (beide) den Antrag stellen und unterschreiben. Im Falle von alleinigem Sorgerecht ist dieses nachzuweisen (Negativbescheinigung des Jugendamtes oder gerichtlicher Sorgerechtsbeschluss).

Im Laufe des Jahres 2024 wird die Möglichkeit der digitalen Antragstellung freigeschaltet werden. Dann finden Sie hier dazu weitere Informationen.

Daneben wird weiterhin die persönliche Antragstellung bei Ihrer Stadt oder Gemeinde möglich sein.

Prüfung und Bearbeitung

Ihr vollständiger Antrag wird uns von Ihrer Stadt oder Gemeinde zugeleitet. Sie erhalten dann zeitnah eine Eingangsbestätigung mit Aufforderung zur Zahlung der Vorschussgebühr (191,- €). Nach Eingang der Gebühr wird Ihr Antrag hier umfassend geprüft. Wir machen die sog. Sicherheitsabfragen bei verschiedenen Behörden (z.B. Bundeszentralregister, Polizei, Verfassungsschutzbehörden etc.), holen je nach Einzelfall weitere Auskünfte ein, z.B. beim Jobcenter, Wohngeldstelle, Sozialamt, bei Gerichten, Staatsanwaltschaften etc.

Außerdem wird Ihre Ausländerakte ausgewertet, um festzustellen, ob Sie einen einbürgerungstauglichen Aufenthaltstitel besitzen und die erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten erfüllen.

Einbürgerung

Wenn alle Voraussetzungen für die Einbürgerung positiv festgestellt wurden, wird hier Ihre Einbürgerungsurkunde ausgestellt und Sie erhalten unaufgefordert eine schriftliche Einladung zu einem Einbürgerungstermin. Dabei wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde persönlich ausgehändigt. Ab diesem Moment besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerungsurkunde ist ein Unikat und belegt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Mit der Einbürgerungsurkunde können Sie dann die deutschen Personaldokumente (Personalausweis und Reisepass) beim Bürgerservice Ihres Wohnortes beantragen. Hierzu und zu etwaigen Besonderheiten Ihrer Namensführung erhalten Sie bei der Einbürgerung gesonderte Hinweisblätter. 

zum Nachweis der Identität, Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus

  • gültiger Heimatpass, Ausweis (z.B. auch Reiseausweis für Flüchtlinge) oder Ausweisersatz
  • elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • abgelaufener Heimatpass und/oder Identitätskarte

zum Nachweis der Identität und des Personenstandes

  • eigene Geburtsurkunde (bei ausländischen Urkunden stets mit Übersetzung eines für die deutschen Gerichte ermächtigten Übersetzers)
  • Geburtsurkunde der miteinzubürgernden Kinder/des miteinzubürgernden Ehegatten
  • Heiratsurkunde bzw. deutsche Eheurkunde
  • Scheidungsurteil / Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse

Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse

Einkommensnachweise + bei Arbeitnehmern Arbeitgeberbescheinigung

In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig sein, z.B.:

  • bei Selbstständigen: Nachweis über Krankenversicherungsschutz und ausreichende private Altersvorsorge, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt/Gemeinde und des Finanzamtes, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, Einkommensteuerbescheid etc.
  • Nachweis zum Sorgerecht / gesetzliche Vertretung, z.B. Negativbescheinigung des Jugendamtes, Sorgerechtsbeschluss, Betreuerausweis, etc.
  • Nachweise zum Bestehen oder Nichtbestehen weiterer Staatsangehörigkeiten

Bei der Antragstellung erhalten Sie eine Übersicht, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind. Die spätere Nachforderung weiterer Unterlagen durch die Einbürgerungsbehörde kann möglich sein.

Weiteres, z. B. zum Einbürgerungstest oder zu Deutschkursen, erfahren Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de (siehe rechts).

Welche Behörde ist sonst noch zuständig?

Der Einbürgerungsantrag wird bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung am eigenen Wohnort (Rathaus) aufgenommen und mit allen notwendigen Unterlagen an den Kreis weitergeleitet.