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Monatliche Streckenmeldung Schwarzwild im Rahmen der ASP-Bekämpfung

Beschreibung

Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP);

hier monatliche Berichtspflicht

Gemäß § 22 Abs. 8 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) hat die jagdausübungsberechtigte Person für ihren Jagdbezirk über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen sind innerhalb eines Monats vorzunehmen. Die Streckenliste ist der Unteren Jagdbehörde (UJB) jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Aufgrund des Ausbruchs der ASP in NRW sind die UJB in NRW von der Obersten Jagdbehörde (OJB), dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV), aufgefordert worden, die Streckendaten des Schwarzwildes in ihrem Zuständigkeitsbereich monatlich bis zum 15. eines jeden Monates an die OJB zu melden. Die Ergebnisse werden für die dortige Beurteilung der Lage benötigt.

Begleitend zu dem im Rahmen des vom MLV gewünschten flächendeckenden Schwarzwildmonitorings gem. dem Erlass vom 20.06.2025 gelten ab sofort folgende Regelungen:

  1. Meldung durch die jagdausübungsberechtigten Personen für den kompletten abgelaufenen Monat bis zum 5. Tag des Folgemonats an die Untere Jagdbehörde, Stahlstr. 5, 51645 Gummersbach, bevorzugt via Mail an objagd@obk.de
  2. Die monatliche Fehlanzeige der jagdausübungsberechtigten Person ist erforderlich, sofern die UJB den Jagdbezirk nicht von der regelmäßigen Meldung befreit hat, weil dort kein Schwarzwild vorkommt (auch nicht als Wechselwild). Die jagdausübungsberechtigte Person kann hierzu eine grundsätzliche Befreiung von der monatlichen Fehlanzeige bei der UJB formlos beantragen, wenn im Jagdjahr 2024-2025 in ihrem Jagdbezirk kein Stück Schwarzwild gemeldet wurde.
  3. Für die monatliche Meldung der jagdausübungsberechtigten Personen ist das auf dieser Seite verlinkte Onlineformular zu verwenden.
  4. Diese Regelung gilt bis zur Rücknahme der Maßnahme durch die OJB.

 

§ 22 (8) Landesjagdgesetz NRW (LJG)

Formular mtl. Streckenmeldung Schwarzwild

Kreisordnungsamt

Bis zum 05. des Folgemonates

Siehe auch Allgemeinverfügung zur monatlichen Streckenmeldung Schwarzwild (als LINK ausführen)

Das nachhaltige Fristversäumnis der Streckenmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann gem. § 55 Absatz 2 Nr. 3 LJG geahndet werden. 

Sie sind Pächter bzw. Pächterin eines Jagdbezirkes im OBK

Siehe obiger Infotext

keine

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen