Freistellung (Belegungsbindung)

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Freistellung (Belegungsbindung)

In Ausnahmefällen kann der Vermieter von der Verpflichtung, eine geförderte Wohnung nur gegen Übergabe eines Wohnberechtigungsscheines zu vermieten, freigestellt werden.

Eine Freistellung, die den Verfügungsberechtigten von der Verpflichtung zur Vermietung an Wohnungssuchende mit einem Wohnberechtigungsschein entbindet, kann unter anderem erteilt werden, wenn Wohnungssuchende mit einem Wohnberechtigungsschein derzeit nicht ermittelt werden können.

Wird eine Freistellung aus überwiegendem Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten erteilt und übersteigt das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW um mehr als 5 %, so ist eine laufende Freistellungs-Ausgleichszahlung zu entrichten.

Da es sich bei Freistellungen immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, ist wichtig, den Antrag detailliert zu begründen. Daher ist es auch im Vorfeld nicht möglich, eine pauschale Antwort zu geben, ob dem Antrag zugestimmt werden kann.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Antrag auf Freistellung sowie die Einkommenserklärungen für alle Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen und die dazugehörigen Nachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheide über Arbeitslosengeld, Unterhalt oder Ähnliches).

  • Antrag auf Freistellung   - ausführliche Begründung bitte auf gesondertem Beiblatt !
  • Einkommenserklärung für den Sozialen Wohnungsbau

Es fallen Gebühren in Höhe von 30,00 € an.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson