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Heizöl

Beschreibung

Heizöl gehört zu den bekanntesten wassergefährdenden Stoffen zum Bereich (siehe auch Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Heizölverbraucheranlagen finden sich sowohl im gewerblichen als auch im privaten und öffentlichen Bereich. Der Betreiber einer Heizölverbraucheranlage muss seine Heizölverbraucheranlage nach den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18.04.2017 - AwSV - in Betrieb nehmen, betreiben und stilllegen.

Dazu gehört, dass der Betreiber die vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige rechtzeitig in Auftrag gibt. Beispiele für Heizölverbraucheranlagen, die durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen sind:

  • oberirdische Heizölverbraucheranlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten zur Inbetriebnahme und bei wesentlicher Änderung größer 1 m³, wiederkehrend  alle 5 Jahre größer 10 m³ und zur Stilllegung größer 10 m³
  • unterirdische Heizölverbraucheranlagen  unabhängig von der Größe zur Inbetriebnahme, bei wesentlicher Änderung, wiederkehrend all 5 Jahre und zur Stilllegung.

Hierzu gehört auch, dass das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft angebracht werden muss.

Für Heizölverbraucheranlagen in Wasserschutzgebieten gelten besondere Sachverständigenprüfpflichten.

Arbeiten an Heizölverbraucheranlagen dürfen grundsätzlich nur von besonders nach Wasserrecht zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden.

Außerdem gilt für Heizöltanks in gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten, dass diese zusätzlich gesichert sein müssen. Erfüllen vorhandene Heizöllagertanks in Überschwemmungsgebieten diese gesetzlichen Anforderungen nicht, müssen sie bis zum 05.01.2023 nachgerüstet werden.

Bei Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung ist eine Anzeige gem. § 40 AwSV (Heizöl) sechs Wochen vor Durchführung der Maßnahme erforderlich.

 

Siehe Merkblätter / Vordrucke im rechten Bereich "Downloads"

Bei Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung ist eine Anzeige gem. § 40 AwSV (Heizöl) sechs Wochen vor Durchführung der Maßnahme erforderlich.

Die Leistung ist gebührenpflichtig.