Landwirtschaft

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Dienstleistungsinformationen

Landwirtschaft

Gülleaufbringung

Das Ausbringen von Gülle auf landwirtschaftlicher Nutzfläche zu bestimmten festgelegten Zeiten ist in der Düngeverordnung geregelt.

Die Zuständigkeit liegt in den meisten Bereichen bei der Landwirtschaftskammer.

Ausnahmen von den in der Düngeverordnung festgelegten Zeiten (Sperrfrist) sind bei der Landwirtschaftskammer zu beantragen.

Die Kontaktaufnahme kann persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.

 

Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften  (JGS-Anlagen)

Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden, so dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

Die Anforderungen werden in der Verordnung über Anlagen zum  Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und in den technischen Richtlinien (z. B. DWA-A 792), DIN-Normen etc. konkretisiert.

Grundsätzlich müssen Anlagen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können und Undichtigkeiten aller Anlagenteile schnell und zuverlässig erkennbar sind.

Beim Bau und Betrieb von JGS-Anlagen ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

Gesonderte Anforderungen ergeben sich in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten.

Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Lindlar, Wiehl Frau Redecker
Wipperfürth, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröl Herr Alteweier
Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald Herr Küster

 

Welche Behörde ist sonst noch zuständig?

Landwirtschaftskammer
Kreisstellen Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Mettmann
Bahnhofstraße 9
51789 Lindlar

Telefon: 02266 47999-0
Telefax: 02266 47999-100
E-Mail:  lindlar-mettmann@lwk.nrw.de

Internet: https://www.landwirtschaftskammer.de/oberberg/

Weitere Informationen

Die MitarbeiterInnen der Wasserbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung:

Radevormwald, Wipperfürth, Hückeswagen, Marienheide, Engelskirchen Herr Alteweier
Lindlar, Gummersbach, Bergneustadt, Wiehl, Reichshof, Nümbrecht, Waldbröl, Morsbach Herr Alteweier

Zuständige Kontaktperson