Artenschutz: Eingriffe und Bauvorhaben

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Artenschutz: Eingriffe und Bauvorhaben

Neben den baurechtlichen Vorschriften müssen bei allen Vorhaben auch die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz seltener Tier und Pflanzenarten beachtet werden. Es ist sicherzustellen, dass geschützte Tiere durch das Bauvorhaben nicht verletzt oder getötet werden bzw. dass deren Fortpflanzung- und Ruhestätten nicht zerstört werden. Im Wesentlichen unterliegen alle europäischen Vogelarten, Kröten, Frösche, Molche und Eidechsen sowie alle Fledermausarten den Vorschriften des Artenschutzes. Dabei sind nicht nur die Tiere selbst, sondern auch Ihre Lebensräume geschützt.

Der Bauantrag muss deshalb auch Angaben zu geschützten Tierarten und deren Lebensstätten enthalten, die auf dem betreffenden Grundstück vorkommen.

Die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben obliegt dem/der Antragsteller/in.

Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten grundsätzlich unmittelbar unabhängig von den Genehmigungserfordernissen eines Vorhabens. Um zu vermeiden, dass bei Vorhaben auch für alle häufig vorkommenden Arten Prüfungen durchgeführt werden müssen, werden jedoch bei Vorhaben nach §15 BNatSchG Eingriffs-/Ausgleichsregelung sowie zulässigen Vorhaben nach §§ 30, 33, 34, 35 BauGB im Rahmen einer Artenschutzprüfung nur die sogenannten „planungsrelevanten Arten“ betrachtet.

Für die Artenschutzprüfung in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung gilt der Leitfaden „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des zuständigen Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Diesen Leitfaden sowie eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) (siehe weiterführende Links).

Die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange setzt eine ausreichende Ermittlung der Bestandsaufnahme voraus. Erforderlich sind Daten, denen sich in Bezug auf das Vorhabengebiet die Häufigkeit und Verteilung der Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen.

Das verpflichtet den Antragsteller jedoch nicht ein lückenloses Artinventar zu erstellen. Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden Beeinträchtigungen ab.

Das Prüfergebnis kann im Formular A (ggf. Formular B) zur Artenschutzprüfung festgehalten werden. Die Formulare stehen auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) als Download zur Verfügung (siehe weiterführende Links).

Bei kleineren Vorhaben im privaten Bereich können die Angaben zum Artenschutz in Form einer Selbstauskunft durch den Antragsteller erfolgen. Dazu kann der Vordruck Selbstauskunft zum Artenschutz verwendet werden Verfügung (siehe Merkblätter / Vordrucke im rechten Bereich "Downloads").

Sofern es sich um einen nicht geringfügigen Eingriff handelt, wertvolle Biotope in Anspruch genommen werden oder der Antragsteller keinerlei Auskünfte zum Projekt machen kann, sollte die Artenschutzprüfung durch einen Fachgutachter erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auch in den Merkblättern des Oberbergischen Kreises zum Artenschutz im Baugenehmigungsverfahren und Artenschutz bei Abriss und Sanierung von Gebäuden Verfügung (siehe Merkblätter / Vordrucke im rechten Bereich "Downloads") sowie im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (siehe weiterführende Links).

Die MitarbeiterInnen der Unteren Naturschutzbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung:

Bergneustadt, Gummersbach, Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald, Reichshof, Wipperfürth

Frau Gebhardt

Engelskirchen, Lindlar, Morsbach, Nümbrecht, Waldbröl, Wiehl

Frau Puchberger