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Wohnberechtigungsschein

Beschreibung

Der Wohnberechtigungsschein, kurz WBS, ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Mieterin oder ein Mieter nachweisen kann, dass sie/er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen.

Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, damit man einen Wohnberechtigungsschein erhält. Es dürfen z. B. bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Je nach Bundesland gibt es verschiedene Kriterien.

Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur den Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde.

Für die Dauer ihres Mietverhältnisses bleiben die Mieterinnen und Mieter nutzungsberechtigt, auch wenn sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändern. Der WBS beinhaltet auch die Bereitstellung einer angemessenen Wohnungsgröße unter Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen wie z. B. eine Behinderung.

Einen Antrag auf Wohnberechtigungsschein können Sie direkt beim Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Amt für Soziale Angelegenheiten, SG 50/31, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, stellen oder bei Ihrer jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes abgeben.

Die Städte Gummersbach, Radevormwald, Wiehl und Wipperfürth erteilen ebenfalls Wohnberechtigungen für ihr jeweiliges Stadt- oder Gemeindegebiet.
 

Einkommensgrenzen in NRW (netto)

Die Vergabe der Fördermittel ist an fest im § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG) definierte Einkommensgrenzen gebunden, die sich nach §§ 13 bis 15 WFNG bestimmen. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Angehörigen. Entscheidend ist hierbei das Gesamt-Netto-Einkommen
aller Personen im Haushalt.

Einkommensgrenze für

1-Personen-Haushalt

20.420 €

2-Personen-Haushalt

24.600 €

Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

  5.660 €

Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des
§ 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz

     740 €


Angemessene Wohnungsgröße

1-Personen-Haushalt    50 qm
2-Personen-Haushalt    65 qm oder 2 Wohnräume
3-Personen-Haushalt    80 qm oder 3 Wohnräume
4-Personen-Haushalt    95 qm oder 4 Wohnräume
5-Personen-Haushalt  110 qm oder 5 Wohnräume

 


Welche Unterlagen sollte ich mitbringen?
Antrag auf Wohnberechtigungsschein (allgemein oder gezielt) sowie die Einkommenserklärungen für alle Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen und die dazugehörigen Nachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheide über Arbeitslosengeld, Unterhalt oder Ähnliches).

  • Antrag auf Ausstellung einer allgemeinen/gezielten Wohnberechtigung nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
  • Einkommenserklärung für den Sozialen Wohnungsbau
  • Einverständniserklärung des zukünftigen Vermieters (bei gezielter WOB)
  • Auflistung erforderlicher Unterlagen


Gebühren:
Es fallen Gebühren in Höhe von 10,00 € an.

 

Bescheinigung zum Bezug einer im II. Förderungsweg geförderten Wohnung (Bezugsgenehmigung)

Wenn Sie die für Sie gültige Einkommensgrenze überschreiten, bekommen Sie keinen allgemeinen oder gezielten Wohnberechtigungsschein und dürfen damit auch keine Sozialwohnung für die Einkommensgruppe A beziehen.

Allerdings gibt es auch Wohnungen, die für Haushalte mit höherem Einkommen gefördert wurden (Einkommensgruppe B).

Hier darf die Einkommensgrenze um bis zu 40 % (in Einzelfällen bis zu 60 %) überschritten werden. Die Miete dieser Wohnungen ist höher als bei Wohnungen für die Einkommensgruppe A.

Welche Unterlagen sollte ich mitbringen?

  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Bezug einer im II. Förderungsweg geförderten Wohnung (Bezugsgenehmigung)
  • Einkommenserklärung für den Sozialen Wohnungsbau
  • Einverständniserklärung des zukünftigen Vermieters
  • Auflistung erforderliche Unterlagen

 

Gebühren:
Es fallen Gebühren in Höhe von 15,00 € an.